| |

Folgenabwägung im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz

Die Folgenabwägung im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz vergleicht die Nachteile, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung ausbleibt, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hat, mit den Folgen einer vorläufigen Regelung bei späterer Erfolglosigkeit. Sie wird besonders angewandt, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Wegen der weitreichenden Wirkung verfassungsgerichtlicher Eilentscheidungen gilt ein strenger Maßstab; bei Gesetzen ist besondere Zurückhaltung geboten.

Rechtliche Einordnung

Die sogenannte Doppelhypothese ermöglicht vorläufigen Schutz, ohne die schwierige verfassungsrechtliche Hauptsache vorwegzunehmen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Der Antrag darf nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sein; anschließend müssen die gegenläufigen Folgen konkret ermittelt und gewichtet werden.

Rechtsfolgen

Überwiegen die drohenden Nachteile deutlich, kann das Bundesverfassungsgericht den Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig sichern oder regeln.

Beispiel

Vor einer irreversiblen Abschiebung werden die Folgen einer Aussetzung mit denen einer später erfolgreichen Verfassungsbeschwerde verglichen.

Häufige Fragen

Wird dabei die Hauptsache endgültig entschieden?

Nein. Die Folgenabwägung vermeidet grundsätzlich eine Vorwegnahme.

Was bedeutet Doppelhypothese?

Beide möglichen Fehlentscheidungen und ihre Folgen werden gegenübergestellt.

Gilt bei Gesetzen ein strengerer Maßstab?

Ja, wegen des Eingriffs in die Gestaltungsentscheidung des Gesetzgebers.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Verfassungsbeschwerde, Bundesverfassungsgericht, Beschwerdebefugnis. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-verfassungsbeschwerde.de, grundrechte-faq.de, das-grundgesetz.de und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Interpellationsrecht

    Interpellationsrecht bezeichnet das parlamentarische Frage- und Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung. Es folgt aus dem freien Mandat des Abgeordneten nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip des Artikels 20 Absatz 2 GG. Ausgeübt wird es insbesondere durch Große und Kleine Anfragen, mündliche und schriftliche Einzelfragen sowie die Regierungsbefragung. Die Bundesregierung…

  • |

    Umdeutung eines Verwaltungsakts

    Umdeutung eines Verwaltungsakts ist die rechtliche Behandlung eines fehlerhaften Verwaltungsakts als anderer Verwaltungsakt, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind und anzunehmen ist, dass die Behörde ihn bei Kenntnis der Fehlerhaftigkeit erlassen hätte. § 47 VwVfG dient der Verfahrensökonomie, darf aber gesetzliche Schutzvorschriften nicht umgehen. Der umgedeutete Verwaltungsakt muss auf dasselbe Ziel gerichtet sein, darf den Betroffenen…

  • |

    Vergleichsvertrag im Verwaltungsrecht

    Ein Vergleichsvertrag im Verwaltungsrecht ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, durch den eine bei verständiger Würdigung bestehende Ungewissheit über Sachverhalt oder Rechtslage durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. § 55 VwVfG erlaubt ihn, wenn die Behörde den Vergleich zur Beseitigung der Ungewissheit für zweckmäßig hält. Er darf zwingendes Recht nicht umgehen und setzt echte Ungewissheit sowie wechselseitige Zugeständnisse…

  • |

    Beweisvereitelung

    Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei schuldhaft verhindert oder erschwert, dass der beweisbelastete Gegner ein relevantes Beweismittel nutzen kann. Beispiele sind Vernichtung von Unterlagen, Veränderung eines Gegenstands oder Verhinderung einer Untersuchung. Die ZPO enthält keine allgemeine geschlossene Regelung; die Folgen entwickelt die Rechtsprechung aus Treu und Glauben sowie freier Beweiswürdigung. Je nach Verschuldensgrad und Beweislage…

  • |

    Nebenklage

    Die Nebenklage ermöglicht bestimmten Verletzten schwerwiegender Straftaten, sich der öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft anzuschließen und eigene Verfahrensrechte wahrzunehmen. Nebenklageberechtigte dürfen insbesondere an der Hauptverhandlung teilnehmen, Fragen und Anträge stellen, Erklärungen abgeben und unter gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsmittel einlegen. Die Nebenklage macht den Verletzten nicht zum Ankläger anstelle der Staatsanwaltschaft, sondern stärkt seine selbstständige Beteiligung. Berechtigung und…

  • |

    Annahmeberufung

    Die Annahmeberufung ist eine Berufung gegen ein strafgerichtliches Urteil, die nur durchgeführt wird, wenn das Berufungsgericht sie ausdrücklich annimmt. Sie betrifft Bagatellentscheidungen des Amtsgerichts, insbesondere geringe Geldstrafen, Verwarnungen mit Strafvorbehalt oder geringe Geldbußen. Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Ohne Annahme wird sie als unzulässig verworfen. Das Verfahren soll die zweite…