Nebenklage
Die Nebenklage ermöglicht bestimmten Verletzten schwerwiegender Straftaten, sich der öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft anzuschließen und eigene Verfahrensrechte wahrzunehmen. Nebenklageberechtigte dürfen insbesondere an der Hauptverhandlung teilnehmen, Fragen und Anträge stellen, Erklärungen abgeben und unter gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsmittel einlegen. Die Nebenklage macht den Verletzten nicht zum Ankläger anstelle der Staatsanwaltschaft, sondern stärkt seine selbstständige Beteiligung. Berechtigung und Anschluss richten sich nach den §§ 395 ff. StPO.
Rechtliche Bedeutung
Die Nebenklage gibt besonders betroffenen Verletzten eine aktive Stellung im Strafverfahren und dient ihrer Information, Beteiligung und ihrem Schutz.
Voraussetzungen und Folgen
Der Anschluss erfolgt durch Erklärung beim Gericht. In bestimmten Fällen kann ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt oder Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Beispiel
Das Opfer einer schweren Gewalttat schließt sich nach Anklageerhebung als Nebenkläger an und nimmt mit seinem Beistand an der Hauptverhandlung teil.
Häufige Fragen
Wer kann Nebenkläger werden?
Nur Personen, die nach § 395 StPO oder besonderen Vorschriften nebenklageberechtigt sind.
Ersetzt die Nebenklage die Staatsanwaltschaft?
Nein. Die Staatsanwaltschaft bleibt Trägerin der öffentlichen Klage.
Kann ein Beistand bestellt werden?
Ja, bei bestimmten Delikten oder Voraussetzungen ist Bestellung beziehungsweise Prozesskostenhilfe möglich.
Weiterführende Hinweise
Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 395 StPO.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.