Vergleichsvertrag im Verwaltungsrecht
Ein Vergleichsvertrag im Verwaltungsrecht ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, durch den eine bei verständiger Würdigung bestehende Ungewissheit über Sachverhalt oder Rechtslage durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. § 55 VwVfG erlaubt ihn, wenn die Behörde den Vergleich zur Beseitigung der Ungewissheit für zweckmäßig hält. Er darf zwingendes Recht nicht umgehen und setzt echte Ungewissheit sowie wechselseitige Zugeständnisse voraus. Zuständigkeit, Schriftform und mögliche Zustimmung Dritter bleiben zu beachten.
Rechtliche Grundlagen
Der Vergleich schafft verbindliche Klärung, ohne dass Behörde oder Bürger sämtliche Streitfragen gerichtlich entscheiden lassen. Eine offensichtlich eindeutige Rechtslage kann nicht beliebig verglichen werden.
Rechtsstaatlicher Bezug
Er fördert Rechtssicherheit und effizienten Rechtsschutz, bleibt aber an Gesetzmäßigkeit, Gleichheit und Schutz öffentlicher Mittel gebunden.
Beispiel
Behörde und Bürger streiten über die genaue Höhe einer öffentlich-rechtlichen Erstattung. Wegen unsicherer Nachweise einigen sie sich durch beiderseitiges Nachgeben auf einen Betrag.
Häufige Fragen
Muss ein Prozess anhängig sein?
Nein. Ein Vergleich kann auch im Verwaltungsverfahren geschlossen werden.
Was bedeutet gegenseitiges Nachgeben?
Beide Seiten geben einen Teil ihrer behaupteten Position auf.
Kann zwingendes Recht abbedungen werden?
Nein. Der Vergleich darf gesetzliche Bindungen nicht unzulässig umgehen.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Verwaltungsakt, Ermessen, Nebenbestimmung, Rücknahme eines Verwaltungsakts, Widerruf eines Verwaltungsakts und Widerspruch. Vertiefend: Verwaltungsrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.