Räuberischer Diebstahl
Räuberischer Diebstahl liegt nach § 252 StGB vor, wenn ein Dieb bei einem bereits vollendeten Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und anschließend Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten. Der Täter wird wie ein Räuber bestraft. Räuberischer Diebstahl ist deshalb ein Verbrechen.
Wann liegt räuberischer Diebstahl vor?
§ 252 StGB verbindet einen vorausgegangenen Diebstahl mit einem nachfolgenden qualifizierten Nötigungsmittel. Der Täter muss zunächst eine fremde bewegliche Sache weggenommen und dadurch neuen Gewahrsam begründet haben. Anschließend muss er auf frischer Tat betroffen werden und Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzen.
Hinzu kommt eine besondere Absicht: Der Täter muss das Nötigungsmittel einsetzen, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Gewalt, die ausschließlich der Flucht, der Vermeidung einer Festnahme oder der Verschleierung der eigenen Identität dient, genügt für § 252 StGB nicht, wenn die Sicherung der Beute dabei keine Rolle spielt.
Der vorausgegangene Diebstahl
Ausgangspunkt des § 252 StGB ist ein bereits vollendeter Diebstahl. Der Täter muss die Sache also bereits weggenommen und eigenen oder fremden neuen Gewahrsam begründet haben. Gerade darin unterscheidet sich der räuberische Diebstahl vom Raub: Beim Raub wird das Nötigungsmittel eingesetzt, um die Wegnahme zu ermöglichen; beim räuberischen Diebstahl dient es der Sicherung des bereits erlangten Besitzes.
§ 252 StGB betrifft typischerweise die Phase zwischen Vollendung und Beendigung des Diebstahls. Hat der Täter die Beute bereits endgültig gesichert und besteht kein hinreichender Zusammenhang mehr mit der Wegnahme, scheidet räuberischer Diebstahl grundsätzlich aus.
Was bedeutet „auf frischer Tat betroffen“?
Der Täter muss bei dem Diebstahl auf frischer Tat betroffen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies der Fall, wenn der Täter noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort und alsbald nach der Tat wahrgenommen wird. Entscheidend ist ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Diebstahl.
Der Täter muss nicht erst überraschend entdeckt werden. Es kann genügen, dass er bereits während der Tat beobachtet wird. Auch wenn der Täter anschließend verfolgt wird, kann der erforderliche Zusammenhang fortbestehen. Das gilt insbesondere bei einer unmittelbar nach dem Betreffen einsetzenden und ohne wesentliche Unterbrechung fortgeführten Verfolgung.
Welche Gewalt oder Drohung verlangt § 252 StGB?
§ 252 StGB nennt dieselben qualifizierten Nötigungsmittel wie der Raub nach § 249 StGB: Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Gewalt gegen eine Person
Gewalt liegt insbesondere vor, wenn der Täter körperliche Kraft einsetzt, um einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Schläge, Tritte oder das gewaltsame Wegstoßen einer Person können diese Voraussetzung erfüllen.
Nicht erforderlich ist, dass das Opfer verletzt wird. Entscheidend ist der Einsatz körperlicher Gewalt gegen eine Person zur Sicherung der Beute.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Alternativ genügt eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Der Täter muss ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ein erhebliches körperliches Übel in Aussicht stellen, dessen Eintritt aus Sicht des Bedrohten unmittelbar bevorsteht.
Eine bloße Drohung mit einem späteren Nachteil oder einer geringfügigen Beeinträchtigung genügt nicht. Das Nötigungsmittel muss die besondere Intensität erreichen, die § 252 StGB ebenso wie § 249 StGB voraussetzt.
Was bedeutet Besitzerhaltungsabsicht?
Der Täter muss Gewalt oder Drohung einsetzen, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Er muss also gerade verhindern wollen, dass ihm die bereits erlangte Beute wieder abgenommen wird.
Die bloße Absicht, unerkannt zu entkommen, einer Festnahme zu entgehen oder eine Strafverfolgung zu verhindern, genügt nicht. Will der Täter dagegen sowohl fliehen als auch die Beute behalten, kann die erforderliche Besitzerhaltungsabsicht vorliegen. Maßgeblich ist, welchen Zwecken das eingesetzte Nötigungsmittel nach den konkreten Umständen dient.
Abgrenzung zum Raub
Raub und räuberischer Diebstahl unterscheiden sich vor allem durch den Zeitpunkt und Zweck des Nötigungsmittels. Beim Raub nach § 249 StGB setzt der Täter Gewalt oder Drohung ein, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen.
Beim räuberischen Diebstahl ist die Wegnahme dagegen bereits vollendet. Erst danach setzt der Täter das Nötigungsmittel ein, um die erlangte Beute zu behalten. Vereinfacht formuliert dient die Gewalt beim Raub der Beuteerlangung, beim räuberischen Diebstahl dagegen der Beutesicherung.
Welche Strafe droht bei räuberischem Diebstahl?
§ 252 StGB bestimmt, dass der Täter „gleich einem Räuber“ zu bestrafen ist. Für Raub sieht § 249 Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Räuberischer Diebstahl ist daher ein Verbrechen. In minder schweren Fällen kommt der Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren in Betracht.
Auch die Qualifikationen des Raubrechts können Bedeutung erlangen. Wird beispielsweise bei der Beutesicherung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug eingesetzt, kann ein schwerer räuberischer Diebstahl unter Anwendung des § 250 StGB vorliegen.
Ist versuchter räuberischer Diebstahl strafbar?
Ja. Räuberischer Diebstahl ist aufgrund der Strafandrohung des § 249 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar.
Ein Versuch kommt in Betracht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar dazu ansetzt, eines der in § 252 StGB genannten Nötigungsmittel zur Beutesicherung einzusetzen, der Tatbestand aber nicht vollständig verwirklicht wird. Die genaue Abgrenzung zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung richtet sich nach dem konkreten Tatablauf.
Beispiel
Ein Ladendieb steckt mehrere Waren ein und verlässt den Kassenbereich, ohne zu bezahlen. Ein Sicherheitsmitarbeiter bemerkt den Diebstahl, folgt ihm und fordert die Herausgabe der Waren. Der Täter schlägt den Sicherheitsmitarbeiter nieder, weil er die bereits erlangten Waren behalten und mit ihnen entkommen will. Liegen die weiteren Voraussetzungen vor, kann ein räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB gegeben sein.
Schlägt der Täter den Sicherheitsmitarbeiter dagegen erst, nachdem er die Beute weggeworfen hat, ausschließlich um seiner Festnahme zu entgehen, fehlt es grundsätzlich an der erforderlichen Besitzerhaltungsabsicht hinsichtlich des gestohlenen Gutes.
Häufige Fragen
Ist jeder gewalttätige Ladendiebstahl ein räuberischer Diebstahl?
Nein. Der Täter muss nach vollendetem Diebstahl auf frischer Tat betroffen worden sein und Gewalt oder eine qualifizierte Drohung gerade zur Erhaltung des Besitzes an der Beute einsetzen. Gewalt aus völlig anderen Gründen genügt nicht.
Muss der Täter unmittelbar am Tatort gestellt werden?
Nein. Ein räuberischer Diebstahl kann auch noch nach Verlassen des unmittelbaren Tatorts vorliegen. Erforderlich bleibt aber grundsätzlich ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Diebstahl. Bei einer unmittelbar anschließenden, ohne wesentliche Unterbrechung fortgesetzten Verfolgung kann dieser Zusammenhang fortbestehen.
Was unterscheidet räuberischen Diebstahl und Raub?
Beim Raub wird Gewalt oder eine Drohung eingesetzt, um die Sache wegzunehmen. Beim räuberischen Diebstahl ist der Diebstahl bereits vollendet; das Nötigungsmittel soll anschließend den Besitz an der Beute sichern.
Reicht Gewalt zur bloßen Flucht aus?
Nicht ohne Weiteres. § 252 StGB verlangt die Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dient die Gewalt ausschließlich dazu, einer Festnahme zu entgehen, ohne dass der Täter damit zugleich seine Beute sichern will, fehlt dieses Merkmal.
Ist räuberischer Diebstahl ein Verbrechen oder ein Vergehen?
Räuberischer Diebstahl ist ein Verbrechen. § 252 StGB ordnet die Bestrafung wie bei einem Räuber an; der Grundtatbestand des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor.
Verwandte Begriffe
Strafrecht, Vorsatz, Verbrechen
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