Gewaltenteilung
Gewaltenteilung ist die Aufteilung staatlicher Funktionen auf Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Sie soll Macht begrenzen, gegenseitige Kontrolle ermöglichen und Freiheit sichern. Das Grundgesetz trennt die Gewalten nicht vollständig, sondern verbindet sie durch abgestimmte Zuständigkeiten und Kontrollmechanismen. Nach Art. 20 Abs. 2 GG wird die Staatsgewalt durch besondere Organe der drei Gewalten ausgeübt.
Gewalten
Parlamente beschließen Gesetze, Regierungen und Behörden vollziehen sie, unabhängige Gerichte entscheiden Rechtsstreitigkeiten und kontrollieren staatliches Handeln.
Gewaltenverschränkung
Die Funktionen sind nicht strikt isoliert. Beispielsweise wählt der Bundestag den Bundeskanzler und kontrolliert die Bundesregierung.
Beispiel
Ein Gericht kann prüfen, ob eine Verwaltungsmaßnahme gegen Gesetz und Grundrechte verstößt.
Häufige Fragen
Warum gibt es keine vollständige Trennung?
Demokratische Verantwortung und wirksame Kontrolle erfordern rechtlich geregelte Verbindungen zwischen den Gewalten.
Gehört das Bundesverfassungsgericht zur Rechtsprechung?
Ja. Es ist zugleich Verfassungsorgan und unabhängiges Gericht.
Verwandte Begriffe
Staatsgewalt, Gesetzgebung, Vollziehende Gewalt, Rechtsprechung. Mehr auf das-grundgesetz.de.
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