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Ausstrahlungswirkung der Grundrechte

Ausstrahlungswirkung der Grundrechte bedeutet, dass Grundrechte nicht nur individuelle Abwehrrechte sind, sondern als objektive Wertentscheidungen die gesamte Rechtsordnung beeinflussen. Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichte müssen einfaches Recht im Lichte grundrechtlicher Wertungen gestalten, auslegen und anwenden. Im Privatrecht geschieht dies insbesondere über auslegungsbedürftige Vorschriften wie Generalklauseln. Private werden dadurch grundsätzlich nicht unmittelbar zu staatlichen Grundrechtsadressaten.

Objektive Wertordnung

Ausgangspunkt ist die objektive Wertordnung der Grundrechte. Sie prägt Begriffe, Ermessensentscheidungen und Schutzpflichten. Besonders sichtbar wird sie bei der mittelbaren Drittwirkung im Verhältnis zwischen Privaten.

Grenzen

Gerichte dürfen das einfache Recht nicht unter Berufung auf Grundrechte frei neu schaffen. Sie müssen Wortlaut, Systematik, gesetzgeberische Entscheidung und die kollidierenden Rechte aller Beteiligten berücksichtigen.

Beispiel

Ein Zivilgericht entscheidet über eine Unterlassungsklage gegen eine scharfe öffentliche Kritik. Bei der Auslegung des Persönlichkeitsrechts und der Generalklauseln muss es die Meinungsfreiheit des Äußernden einbeziehen.

FAQ

Binden Grundrechte Private unmittelbar?

Regelmäßig nein; ihre Wertungen wirken aber über das Privatrecht auf private Rechtsverhältnisse ein.

Gilt die Ausstrahlung nur im Zivilrecht?

Nein. Sie beeinflusst grundsätzlich alle Rechtsgebiete.

Wo kann man die Grundrechte nachlesen?

Im Grundgesetz und verständlich erläutert auf das-grundgesetz.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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