|

Retorsion

Retorsion ist eine rechtmäßige, aber unfreundliche Reaktion eines Staates auf das Verhalten eines anderen Staates. Anders als eine Gegenmaßnahme verstößt sie selbst nicht gegen eine völkerrechtliche Pflicht und bedarf daher keiner vorausgegangenen Völkerrechtsverletzung. Typische Retorsionen sind die Einschränkung freiwilliger Zusammenarbeit, die Abberufung eines Botschafters, strengere Visumpolitik oder die Aussetzung nicht geschuldeter Hilfen. Auch Retorsionen müssen sonstige völkerrechtliche Bindungen einhalten.

Merkmale

Die Maßnahme liegt im rechtlichen Handlungsspielraum des reagierenden Staates. Sie soll politischen Druck erzeugen oder Missbilligung ausdrücken, ohne eine bestehende internationale Verpflichtung zu verletzen.

Abgrenzung zur Gegenmaßnahme

Eine Gegenmaßnahme wäre ohne die vorherige Pflichtverletzung des anderen Staates selbst völkerrechtswidrig. Retorsion bleibt dagegen unabhängig von einer Rechtfertigung rechtmäßig.

Beispiel

Ein Staat ruft seinen Botschafter zu Konsultationen zurück und beendet ein freiwilliges Kulturprogramm, nachdem ein anderer Staat politisch feindselig gehandelt hat.

Häufige Fragen

Ist Retorsion nur nach einer Völkerrechtsverletzung zulässig?

Nein. Sie kann auch auf rechtmäßiges, aber unfreundliches Verhalten reagieren.

Darf Retorsion gegen Menschenrechte verstoßen?

Nein. Auch eine Retorsion muss alle sonst geltenden völkerrechtlichen Pflichten beachten.

Verwandte Begriffe

Gegenmaßnahme, Sanktion, diplomatische Beziehungen, Völkerrechtswidrige Handlung, Staat.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge