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Grundrechtskonkurrenz

Grundrechtskonkurrenz bezeichnet die Frage, welche Grundrechte auf denselben staatlichen Vorgang anwendbar sind und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Mehrere Gewährleistungen können nebeneinander eingreifen, oder eine speziellere Norm kann eine allgemeinere verdrängen. Die Konkurrenzentscheidung betrifft Schutzbereich und Prüfungsmaßstab, nicht die Abwägung verschiedener Grundrechtsträger. Sie muss für jeden Sachverhaltsteil gesondert getroffen werden, die jeweilige Schutzrichtung berücksichtigen und darf den Schutz des Betroffenen nicht durch vorschnelle Spezialität verkürzen.

Funktion der Konkurrenzlehre

Die Konkurrenzlehre ordnet die Prüfung, wenn ein Verhalten von mehreren Grundrechten erfasst wird. Sie bestimmt, ob alle einschlägigen Gewährleistungen selbständig geprüft werden oder ob eine speziellere Garantie den Sachverhalt abschließend erfasst. Davon hängen insbesondere der sachliche Schutzbereich, die zulässigen Schranken und die Anforderungen an die Rechtfertigung ab.

Echte Grundrechtskonkurrenz

Bei echter Konkurrenz bleiben mehrere Grundrechte nebeneinander anwendbar. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sie unterschiedliche Schutzrichtungen besitzen und keine Gewährleistung den Sachverhalt vollständig erfasst. Eine staatliche Beschränkung einer politischen Demonstration kann beispielsweise sowohl die Versammlungsfreiheit als auch die Meinungsfreiheit berühren, wenn neben dem gemeinsamen Zusammenkommen gerade eine bestimmte Äußerung unterbunden wird.

Unechte Konkurrenz und Spezialität

Bei unechter Konkurrenz verdrängt das speziellere Grundrecht die allgemeinere Gewährleistung, soweit beide denselben Lebensbereich und dieselbe Freiheitsbetätigung schützen. So tritt die allgemeine Handlungsfreiheit hinter besonderen Freiheitsrechten zurück. Religiös motiviertes Verhalten ist vorrangig an der Religionsfreiheit zu messen, soweit dessen religiöser Gehalt den Sachverhalt prägt. Die allgemeinere Norm bleibt für nicht erfasste Teilaspekte anwendbar.

Keine schematische Verdrängung

Spezialität darf nicht allein aus einer sprachlichen Nähe der Grundrechte abgeleitet werden. Maßgeblich sind Schutzgut, Schutzrichtung und konkreter Eingriff. Ein einheitliches staatliches Handeln kann mehrere Wirkungen entfalten: Ein Verbot kann etwa zugleich die berufliche Tätigkeit, eine Meinungsäußerung und eine religiöse Praxis beeinträchtigen. Dann ist zu prüfen, ob die Wirkungen tatsächlich deckungsgleich sind oder eigenständige Grundrechtsverletzungen ermöglichen.

Abgrenzung zur Grundrechtskollision

Die Grundrechtskollision betrifft den materiellen Konflikt zwischen geschützten Verfassungspositionen, etwa Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht. Grundrechtskonkurrenz betrifft dagegen mehrere mögliche Anspruchsgrundlagen auf derselben Seite der Prüfung. Erst nach der Konkurrenzentscheidung wird untersucht, ob und wie das anwendbare Grundrecht durch kollidierendes Verfassungsrecht begrenzt werden darf.

Bedeutung für die Verfassungsbeschwerde

In einer Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer die möglicherweise verletzten Grundrechte substantiiert bezeichnen. Gerichte dürfen sich nicht mit einer allgemeinen Gewährleistung begnügen, wenn ein spezielles Grundrecht mit strengeren Schranken einschlägig ist. Umgekehrt kann eine hilfsweise Prüfung weiterer Grundrechte erforderlich sein, wenn die Spezialität zweifelhaft oder nur auf einen Teil des Sachverhalts begrenzt ist.

Beispiel

Eine Behörde untersagt einem Künstler eine politisch-religiöse Performance im öffentlichen Raum. Die Kunstfreiheit schützt die künstlerische Darstellung, die Meinungsfreiheit deren politische Aussage und die Religionsfreiheit den glaubensbezogenen Gehalt. Ob ein Grundrecht andere verdrängt, hängt davon ab, welche Elemente das Verbot erfasst. Richtet es sich zugleich gegen Kunstform, Aussage und religiöse Praxis, können mehrere Gewährleistungen nebeneinander zu prüfen sein.

Häufige Fragen

Ist immer nur ein Grundrecht anwendbar?

Nein. Mehrere Grundrechte können mit eigenständigen Schutzrichtungen nebeneinander gelten.

Verdrängt jedes besondere Grundrecht Art. 2 Abs. 1 GG?

Nur soweit das besondere Grundrecht denselben Sachverhalt schützt. Für verbleibende Aspekte kann Art. 2 Abs. 1 GG anwendbar bleiben.

Ist Konkurrenz dasselbe wie Kollision?

Nein. Konkurrenz ordnet mehrere Grundrechte eines Betroffenen; Kollision betrifft gegenläufige Verfassungspositionen.

Weiterführende Quellen

Die Grundrechtsbindungen ergeben sich aus Art. 1 Abs. 3 GG. Die einzelnen Gewährleistungen stehen im ersten Abschnitt des Grundgesetzes. Ergänzende Erläuterungen bieten das-grundgesetz.de und grundrechte-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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