Ermessen
Ermessen bezeichnet einen gesetzlich eröffneten Entscheidungsspielraum der Verwaltung. Die Behörde darf innerhalb der gesetzlichen Grenzen zwischen mehreren rechtmäßigen Entscheidungen wählen.
Gesetzliche Grundlage
Nach § 40 VwVfG muss die Behörde ihr Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausüben und die gesetzlichen Grenzen einhalten.
Arten
Entschließungsermessen betrifft das Ob, Auswahlermessen die Art der Maßnahme oder den Adressaten. Fehlt ein Spielraum, liegt eine gebundene Entscheidung vor.
Ermessensfehler
Rechtswidrig sind insbesondere Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch. Gerichte kontrollieren diese Fehler.
Beispiel
Erlaubt ein Gesetz ein Einschreiten, muss die Behörde über das Ob und das verhältnismäßige Mittel entscheiden.
Häufige Fragen
Bedeutet Ermessen Willkür?
Nein. Ermessen ist rechtlich gebunden.
Kann es nur eine rechtmäßige Entscheidung geben?
Ja, bei einer Ermessensreduzierung auf null.
Verwandte Begriffe
Ermessensfehler, Gebundene Entscheidung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verwaltungsakt
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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