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Ermessen

Ermessen bezeichnet einen gesetzlich eröffneten Entscheidungsspielraum der Verwaltung. Die Behörde darf innerhalb der gesetzlichen Grenzen zwischen mehreren rechtmäßigen Entscheidungen wählen.

Gesetzliche Grundlage

Nach § 40 VwVfG muss die Behörde ihr Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausüben und die gesetzlichen Grenzen einhalten.

Arten

Entschließungsermessen betrifft das Ob, Auswahlermessen die Art der Maßnahme oder den Adressaten. Fehlt ein Spielraum, liegt eine gebundene Entscheidung vor.

Ermessensfehler

Rechtswidrig sind insbesondere Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch. Gerichte kontrollieren diese Fehler.

Beispiel

Erlaubt ein Gesetz ein Einschreiten, muss die Behörde über das Ob und das verhältnismäßige Mittel entscheiden.

Häufige Fragen

Bedeutet Ermessen Willkür?

Nein. Ermessen ist rechtlich gebunden.

Kann es nur eine rechtmäßige Entscheidung geben?

Ja, bei einer Ermessensreduzierung auf null.

Verwandte Begriffe

Ermessensfehler, Gebundene Entscheidung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verwaltungsakt

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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