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Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ermöglicht den Eigentumserwerb, obwohl der Veräußerer nicht Eigentümer und nicht verfügungsbefugt ist. Bei beweglichen Sachen schützen §§ 932 ff. BGB das Vertrauen des Erwerbers auf die durch Besitz vermittelte Rechtsscheinlage. Erforderlich sind ein Verkehrsgeschäft, eine geeignete Übereignungsform und guter Glaube; grobe Fahrlässigkeit schadet. Bei abhandengekommenen Sachen ist der Erwerb grundsätzlich ausgeschlossen.

Rechtliche Einordnung

Die Vorschriften lösen den Konflikt zwischen Eigentumsschutz und Verkehrsschutz zugunsten des gutgläubigen Erwerbers, wenn ein zurechenbarer Rechtsschein besteht.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Neben einer Einigung sind Übergabe oder ein gesetzlich gleichgestellter Publizitätsakt, fehlende Bösgläubigkeit und grundsätzlich kein Abhandenkommen nötig.

Rechtsfolgen

Der Erwerber wird originär Eigentümer; der bisherige Eigentümer kann Ausgleichsansprüche gegen den Nichtberechtigten haben.

Beispiel

Ein Besitzer verkauft eine ihm anvertraute Kamera an einen Käufer, der ohne grobe Fahrlässigkeit von dessen Eigentum ausgeht.

Häufige Fragen

Wann fehlt guter Glaube?

Bei positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlenden Berechtigung.

Genügt guter Glaube an die Verfügungsbefugnis?

Grundsätzlich geschützt ist der Glaube an das Eigentum, nicht bloß an eine Ermächtigung.

Sind gestohlene Sachen gutgläubig erwerbbar?

Grundsätzlich nein; gesetzliche Ausnahmen gelten etwa für Geld und öffentliche Versteigerungen.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Gutgläubiger Erwerb, Übereignung, Eigentum, Besitz. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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