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Teilrechtskraft

Teilrechtskraft bezeichnet die Unanfechtbarkeit eines abtrennbaren Teils einer gerichtlichen Entscheidung, während andere Teile noch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sind. Im Strafprozess entsteht sie insbesondere durch eine wirksame Beschränkung von Berufung oder Revision, etwa auf den Rechtsfolgenausspruch. Der rechtskräftige Teil bindet das Rechtsmittelgericht und darf grundsätzlich nicht erneut geprüft oder verändert werden. Voraussetzung ist, dass der nicht angefochtene Entscheidungsteil selbstständig beurteilt werden kann und keine unauflösbaren Widersprüche zum offenen Teil entstehen.

Rechtliche Bedeutung

Teilrechtskraft kann Schuldspruch, einzelne Taten oder bestimmte Rechtsfolgen erfassen. Ihre Reichweite ist vor jeder Rechtsmittelentscheidung von Amts wegen zu bestimmen.

Voraussetzungen und Folgen

Unwirksame Beschränkungen erzeugen keine Teilrechtskraft. Bei innerer Abhängigkeit muss das Rechtsmittelgericht einen weitergehenden Prüfungsumfang annehmen.

Beispiel

Der Angeklagte greift wirksam nur die Höhe der Strafe an. Der Schuldspruch wird teilrechtskräftig und bildet die verbindliche Grundlage der Berufungsverhandlung.

Häufige Fragen

Kann ein Schuldspruch teilrechtskräftig werden?

Ja, wenn er vom angefochtenen Rechtsfolgenausspruch rechtlich und tatsächlich trennbar ist.

Prüft das Gericht die Beschränkung selbst?

Ja. Die Wirksamkeit und Reichweite sind von Amts wegen zu untersuchen.

Kann Teilrechtskraft später erweitert werden?

Mit Ablauf von Rechtsmittelfristen oder weiteren wirksamen Beschränkungen können zusätzliche Teile rechtskräftig werden.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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