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Wiederholungsgefahr

Wiederholungsgefahr ist ein besonderer Haftgrund, der Untersuchungshaft zur Abwehr weiterer erheblicher Straftaten erlaubt. Er gilt nur für die in § 112a StPO bezeichneten Deliktsgruppen und setzt konkrete Tatsachen voraus, aus denen sich die Gefahr weiterer gleichartiger oder fortgesetzter erheblicher Taten vor rechtskräftiger Aburteilung ergibt. Die Haft muss zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich sein. Wegen ihres vorbeugenden Charakters sind die Voraussetzungen eng auszulegen und die Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältig zu prüfen.

Rechtliche Bedeutung

Anders als Flucht- oder Verdunkelungsgefahr schützt dieser Haftgrund vor bestimmten neuen Straftaten während des laufenden Verfahrens.

Voraussetzungen und Folgen

Erforderlich sind dringender Tatverdacht, eine gesetzlich erfasste Anlasstat, konkrete Wiederholungsprognose und die Gefahr erheblicher Beeinträchtigung der Rechtsordnung.

Beispiel

Ein dringend Verdächtiger soll innerhalb kurzer Zeit mehrfach gleichartige erhebliche Gewalttaten begangen haben. Konkrete Umstände deuten auf unmittelbar bevorstehende weitere Taten hin.

Häufige Fragen

Gilt Wiederholungsgefahr bei jedem Delikt?

Nein. § 112a StPO enthält einen begrenzten Katalog erfasster Straftaten.

Reicht eine theoretische Rückfallmöglichkeit?

Nein. Die Prognose muss sich auf konkrete Tatsachen stützen.

Ist der Haftgrund subsidiär?

Bei den gesetzlich bezeichneten Fällen ist zu prüfen, ob der Haftzweck nicht durch andere Haftgründe oder mildere Mittel erreicht wird.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 112a StPO.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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