Ingerenz
Ingerenz bezeichnet die Entstehung einer strafrechtlichen Garantenpflicht aus pflichtwidrigem Vorverhalten. Wer durch sein Verhalten die naheliegende Gefahr eines bestimmten tatbestandlichen Erfolgs geschaffen oder mitgeschaffen hat, kann verpflichtet sein, den drohenden Erfolg abzuwenden. Unterlässt er die erforderliche und zumutbare Rettungsmaßnahme, kommt eine Strafbarkeit durch Unterlassen nach § 13 StGB in Betracht. Die Garantenpflicht ist auf Gefahren begrenzt, die gerade aus dem pflichtwidrigen Vorverhalten hervorgehen und vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst werden.
Ingerenz als Grundlage einer Garantenstellung
Ein unechtes Unterlassungsdelikt setzt voraus, dass der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt. Diese besondere Einstandspflicht wird als Garantenstellung bezeichnet. Eine mögliche Entstehungsgrundlage ist Ingerenz: Das eigene gefährdende Vorverhalten verpflichtet den Verursacher, die von ihm geschaffene Gefahr zu beherrschen.
Die gesetzliche Grundlage der Unterlassungshaftung ist § 13 StGB. Die allgemeinen Voraussetzungen erläutert der Beitrag zum unechten Unterlassungsdelikt.
Voraussetzungen der Ingerenz
Objektiv pflichtwidriges Vorverhalten
Nach der Rechtsprechung genügt nicht jedes ursächliche Verhalten. Das Vorverhalten muss grundsätzlich objektiv pflichtwidrig sein. Sozial übliches, erlaubtes oder von der Allgemeinheit gebilligtes Verhalten begründet allein wegen eines späteren Unglücks regelmäßig keine Garantenstellung aus Ingerenz.
Naheliegende Gefahr eines konkreten Erfolgs
Das Vorverhalten muss die naheliegende Gefahr gerade des später drohenden tatbestandlichen Erfolgs verursacht haben. Ein nur entfernter Zusammenhang reicht nicht. Der geschaffene Zustand muss so beschaffen sein, dass bloßes Untätigbleiben die Gefahr des Erfolgseintritts erhöht oder einen bereits eingetretenen Schaden vertieft.
Schutzzweckzusammenhang
Die Garantenpflicht reicht nur so weit wie der Schutzbereich der Norm, welche die Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens begründet. Der Schutzzweckzusammenhang verhindert, dass jede beliebige Folge eines Regelverstoßes eine umfassende Einstandspflicht auslöst.
Erforderliche Rettungshandlung
Der Garant muss diejenige Handlung vornehmen, die zur Abwendung des Erfolgs erforderlich, tatsächlich möglich und ihm zumutbar ist. Welche Maßnahmen verlangt werden, hängt von Art und Ausmaß der geschaffenen Gefahr ab. Die bloße Garantenstellung begründet noch keine Strafbarkeit; hinzukommen müssen insbesondere Quasi-Kausalität, objektive Zurechnung, Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Schuld.
Abgrenzung zur unterlassenen Hilfeleistung
§ 323c StGB verpflichtet grundsätzlich jedermann zu zumutbarer Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not. Ingerenz begründet demgegenüber eine besondere Erfolgsabwendungspflicht. Deshalb kann der Garant bei entsprechendem Vorsatz etwa wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen haften, nicht nur wegen unterlassener Hilfeleistung.
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Besondere Fragen entstehen, wenn der Betroffene eine Gefahr zunächst frei verantwortlich übernimmt. Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung kann die Zurechnung begrenzen. Sie schließt jedoch nicht in jedem Fall aus, dass nach erkennbarer Realisierung des Risikos eine Garantenpflicht aus der Herrschaft über die Gefahrenquelle oder aus anderen Gründen besteht.
Beispiel
A stößt beim unerlaubten Verbrennen von Abfällen fahrlässig glühende Teile in eine trockene Scheune. Als sich dort Rauch entwickelt, entfernt er sich, obwohl er den Brand gefahrlos löschen oder die Feuerwehr rufen könnte. Durch sein pflichtwidriges Vorverhalten hat A die naheliegende Brandgefahr geschaffen. Er ist aus Ingerenz verpflichtet, den drohenden Schaden abzuwenden.
Kein grenzenloses Einstehenmüssen
Ingerenz macht den Verursacher nicht zum Garanten für sämtliche späteren Entwicklungen. Die Pflicht ist sachlich auf das geschaffene Risiko, zeitlich auf dessen Fortbestand und persönlich auf die betroffenen Rechtsgüter begrenzt. Völlig unabhängige neue Gefahren werden dem Vorverhalten nicht zugerechnet.
Häufige Fragen
Begründet jedes gefährliche Verhalten eine Garantenpflicht?
Nein. Erforderlich ist grundsätzlich pflichtwidriges Vorverhalten, das die naheliegende Gefahr des konkreten tatbestandlichen Erfolgs schafft.
Muss das Vorverhalten strafbar sein?
Nicht zwingend. Es muss objektiv pflichtwidrig sein; eine eigenständige Strafbarkeit der Vorhandlung ist nicht erforderlich.
Ist Ingerenz dasselbe wie unterlassene Hilfeleistung?
Nein. Ingerenz begründet eine besondere Garantenpflicht und kann die Zurechnung des eingetretenen Erfolgs ermöglichen. § 323c StGB enthält eine allgemeine Hilfspflicht.
Rechtsprechung und weitere Informationen
Der Bundesgerichtshof verlangt eine durch das pflichtwidrige Vorverhalten verursachte naheliegende Gefahr des konkreten Erfolgs und begrenzt die Pflicht nach dem Schutzzweck der verletzten Norm; siehe die Entscheidung zur Garantenstellung aus Ingerenz. Weitere Erläuterungen zum Unterlassungsstrafrecht bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.