Ingerenz

Ingerenz bezeichnet die Entstehung einer strafrechtlichen Garantenpflicht aus pflichtwidrigem Vorverhalten. Wer durch sein Verhalten die naheliegende Gefahr eines bestimmten tatbestandlichen Erfolgs geschaffen oder mitgeschaffen hat, kann verpflichtet sein, den drohenden Erfolg abzuwenden. Unterlässt er die erforderliche und zumutbare Rettungsmaßnahme, kommt eine Strafbarkeit durch Unterlassen nach § 13 StGB in Betracht. Die Garantenpflicht ist auf Gefahren begrenzt, die gerade aus dem pflichtwidrigen Vorverhalten hervorgehen und vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst werden.

Ingerenz als Grundlage einer Garantenstellung

Ein unechtes Unterlassungsdelikt setzt voraus, dass der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt. Diese besondere Einstandspflicht wird als Garantenstellung bezeichnet. Eine mögliche Entstehungsgrundlage ist Ingerenz: Das eigene gefährdende Vorverhalten verpflichtet den Verursacher, die von ihm geschaffene Gefahr zu beherrschen.

Die gesetzliche Grundlage der Unterlassungshaftung ist § 13 StGB. Die allgemeinen Voraussetzungen erläutert der Beitrag zum unechten Unterlassungsdelikt.

Voraussetzungen der Ingerenz

Objektiv pflichtwidriges Vorverhalten

Nach der Rechtsprechung genügt nicht jedes ursächliche Verhalten. Das Vorverhalten muss grundsätzlich objektiv pflichtwidrig sein. Sozial übliches, erlaubtes oder von der Allgemeinheit gebilligtes Verhalten begründet allein wegen eines späteren Unglücks regelmäßig keine Garantenstellung aus Ingerenz.

Naheliegende Gefahr eines konkreten Erfolgs

Das Vorverhalten muss die naheliegende Gefahr gerade des später drohenden tatbestandlichen Erfolgs verursacht haben. Ein nur entfernter Zusammenhang reicht nicht. Der geschaffene Zustand muss so beschaffen sein, dass bloßes Untätigbleiben die Gefahr des Erfolgseintritts erhöht oder einen bereits eingetretenen Schaden vertieft.

Schutzzweckzusammenhang

Die Garantenpflicht reicht nur so weit wie der Schutzbereich der Norm, welche die Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens begründet. Der Schutzzweckzusammenhang verhindert, dass jede beliebige Folge eines Regelverstoßes eine umfassende Einstandspflicht auslöst.

Erforderliche Rettungshandlung

Der Garant muss diejenige Handlung vornehmen, die zur Abwendung des Erfolgs erforderlich, tatsächlich möglich und ihm zumutbar ist. Welche Maßnahmen verlangt werden, hängt von Art und Ausmaß der geschaffenen Gefahr ab. Die bloße Garantenstellung begründet noch keine Strafbarkeit; hinzukommen müssen insbesondere Quasi-Kausalität, objektive Zurechnung, Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Schuld.

Abgrenzung zur unterlassenen Hilfeleistung

§ 323c StGB verpflichtet grundsätzlich jedermann zu zumutbarer Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not. Ingerenz begründet demgegenüber eine besondere Erfolgsabwendungspflicht. Deshalb kann der Garant bei entsprechendem Vorsatz etwa wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen haften, nicht nur wegen unterlassener Hilfeleistung.

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Besondere Fragen entstehen, wenn der Betroffene eine Gefahr zunächst frei verantwortlich übernimmt. Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung kann die Zurechnung begrenzen. Sie schließt jedoch nicht in jedem Fall aus, dass nach erkennbarer Realisierung des Risikos eine Garantenpflicht aus der Herrschaft über die Gefahrenquelle oder aus anderen Gründen besteht.

Beispiel

A stößt beim unerlaubten Verbrennen von Abfällen fahrlässig glühende Teile in eine trockene Scheune. Als sich dort Rauch entwickelt, entfernt er sich, obwohl er den Brand gefahrlos löschen oder die Feuerwehr rufen könnte. Durch sein pflichtwidriges Vorverhalten hat A die naheliegende Brandgefahr geschaffen. Er ist aus Ingerenz verpflichtet, den drohenden Schaden abzuwenden.

Kein grenzenloses Einstehenmüssen

Ingerenz macht den Verursacher nicht zum Garanten für sämtliche späteren Entwicklungen. Die Pflicht ist sachlich auf das geschaffene Risiko, zeitlich auf dessen Fortbestand und persönlich auf die betroffenen Rechtsgüter begrenzt. Völlig unabhängige neue Gefahren werden dem Vorverhalten nicht zugerechnet.

Häufige Fragen

Begründet jedes gefährliche Verhalten eine Garantenpflicht?

Nein. Erforderlich ist grundsätzlich pflichtwidriges Vorverhalten, das die naheliegende Gefahr des konkreten tatbestandlichen Erfolgs schafft.

Muss das Vorverhalten strafbar sein?

Nicht zwingend. Es muss objektiv pflichtwidrig sein; eine eigenständige Strafbarkeit der Vorhandlung ist nicht erforderlich.

Ist Ingerenz dasselbe wie unterlassene Hilfeleistung?

Nein. Ingerenz begründet eine besondere Garantenpflicht und kann die Zurechnung des eingetretenen Erfolgs ermöglichen. § 323c StGB enthält eine allgemeine Hilfspflicht.

Rechtsprechung und weitere Informationen

Der Bundesgerichtshof verlangt eine durch das pflichtwidrige Vorverhalten verursachte naheliegende Gefahr des konkreten Erfolgs und begrenzt die Pflicht nach dem Schutzzweck der verletzten Norm; siehe die Entscheidung zur Garantenstellung aus Ingerenz. Weitere Erläuterungen zum Unterlassungsstrafrecht bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Erlaubtes Risiko

    Erlaubtes Risiko bezeichnet ein gesellschaftlich akzeptiertes und rechtlich hingenommenes Gefahrenniveau, das trotz möglicher Schadensfolgen keine objektive Zurechnung begründet. Wer sich innerhalb der maßgeblichen Sorgfalts-, Verkehrs- und Sicherheitsregeln bewegt, schafft grundsätzlich kein rechtlich missbilligtes Risiko. Der Begriff begrenzt insbesondere die Strafbarkeit bei Erfolgsdelikten und trägt dem Umstand Rechnung, dass zahlreiche nützliche Tätigkeiten wie Straßenverkehr, Medizin oder…

  • Objektiver Tatbestand

    Der objektive Tatbestand umfasst die Merkmale der äußeren Tatseite, die ein Straftatbestand voraussetzt. Dazu können Täter, Tatobjekt, Tathandlung, besondere Tatumstände und ein tatbestandlicher Erfolg sowie Kausalität und objektive Zurechnung gehören. Die konkrete Zusammensetzung richtet sich stets nach der jeweiligen Strafnorm. „Objektiv“ bedeutet nicht, dass jedes Merkmal rein sinnlich wahrnehmbar ist: Auch normative Merkmale wie die…

  • Verhältnismäßigkeit der Maßregel

    Die Verhältnismäßigkeit der Maßregel verlangt, dass eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet oder fortdauernd vollzogen wird, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr steht. § 62 StGB wirkt als allgemeine Begrenzung sämtlicher Maßregeln. Das Gericht muss Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit…

  • Fahrlässige Körperverletzung

    Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB begeht, wer durch eine pflichtwidrige Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen verursacht. Der Verletzungserfolg muss objektiv vorhersehbar und vermeidbar sein und sich als Verwirklichung der geschaffenen Gefahr zurechnen lassen. Zusätzlich muss der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen sorgfaltsgemäß handeln können. Vorsatz…

  • Putativnotwehr

    Putativnotwehr liegt vor, wenn ein Täter irrig tatsächliche Umstände annimmt, bei deren Vorliegen er durch Notwehr gerechtfertigt wäre. Typischerweise glaubt er, einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt zu sein, obwohl ein solcher objektiv fehlt. Als Unterfall des Erlaubnistatbestandsirrtums wird die Putativnotwehr nach ständiger Rechtsprechung entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB behandelt: Vorsätzliche Strafbarkeit entfällt;…

  • |

    Anklageerhebung

    Anklageerhebung ist die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft mittels Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht. Nach § 170 Abs. 1 StPO erfolgt sie, wenn die Ermittlungen hierfür genügenden Anlass bieten, also grundsätzlich hinreichender Tatverdacht besteht. Mit der Anklageerhebung wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten; anschließend prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob das Hauptverfahren eröffnet…