Error in persona

Error in persona bezeichnet den Irrtum des Täters über die Identität oder eine tatbestandliche Eigenschaft des von ihm ausgewählten und tatsächlich getroffenen Tatobjekts. Der Täter verwechselt beispielsweise B mit dem von ihm gesuchten A, greift aber genau die vor ihm stehende Person an. Sind vorgestelltes und getroffenes Objekt tatbestandlich gleichwertig, bleibt die Verwechslung für den Vorsatz grundsätzlich unbeachtlich. Fehlt die rechtliche Gleichwertigkeit, kann § 16 Abs. 1 StGB den Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich verwirklichten Tatbestands ausschließen.

Das ausgewählte Objekt wird getroffen

Kennzeichnend ist, dass Auswahl und Ausführung übereinstimmen: Die Handlung wirkt auf genau das Objekt ein, das der Täter vor sich individualisiert hat. Sein Irrtum betrifft dessen Identität oder rechtliche Eigenschaft, nicht den äußeren Verlauf des Angriffs.

Die lateinische Bezeichnung wird auch als error in persona vel obiecto verwendet. Sie umfasst daher Personen- und Objektverwechslungen.

Gleichwertige Tatobjekte

Sind das vorgestellte und das wirkliche Objekt vom selben gesetzlichen Merkmal erfasst, ist der Irrtum regelmäßig unbeachtlich. Wer den vor ihm stehenden B in dem Glauben tötet, B sei A, weiß gleichwohl, dass er einen Menschen tötet. Sein Vorsatz umfasst die Merkmale des Totschlags.

Der Name des Opfers gehört grundsätzlich nicht zum gesetzlichen Tatbestand. Die falsche Identitätsvorstellung ist dann lediglich ein Motivirrtum. Besondere Tatbestände können jedoch persönliche Eigenschaften voraussetzen, sodass die genaue gesetzliche Umschreibung stets geprüft werden muss.

Nicht gleichwertige Tatobjekte

Fehlt dem wirklich angegriffenen Objekt eine vom Tatbestand verlangte Eigenschaft, kann ein beachtlicher Irrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen. Wer eine fremde Sache zerstören will, tatsächlich aber irrtümlich seine eigene Sache auswählt, verwirklicht mangels Fremdheit keine vollendete Sachbeschädigung.

Umgekehrt kann der Täter eine Eigenschaft des wirklichen Objekts nicht kennen, die einen anderen oder schwereren Tatbestand begründet. Dann entfällt der darauf bezogene Vorsatz; eine ausdrücklich geregelte Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB möglich.

Versuch am vorgestellten Objekt

Bei fehlender Gleichwertigkeit kann neben dem Delikt am wirklichen Objekt ein untauglicher Versuch in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Verwirklichung des beabsichtigten Tatbestands ansetzt. Die bloße Verwechslung schafft jedoch kein zusätzliches Versuchdelikt, wenn der Vorsatz bereits die vollendete Tat am gleichwertigen Objekt trägt.

Abgrenzung zur Aberratio ictus

Bei der Aberratio ictus verfehlt die Ausführung das individualisierte Ziel und trifft ein anderes Objekt. Beim Error in persona greift der Täter das von ihm ausgewählte Objekt planmäßig an, verkennt aber dessen Identität. Bei gleichwertigen Objekten ist der Error in persona grundsätzlich unbeachtlich, während das Fehlgehen regelmäßig Versuch und Fahrlässigkeit verbindet.

Individualisierung durch Tatmittel

Ein Opfer kann auch mittelbar individualisiert werden. Präpariert der Täter ein bestimmtes Paket, damit dessen nächster Nutzer beim Öffnen verletzt wird, kann die Auswahl durch Paket und Auslösemechanismus erfolgen. Benutzt eine andere als die erwartete Person genau dieses Tatmittel, ist anhand des Tatplans zu entscheiden, ob eine Identitätsverwechslung oder ein Fehlgehen des Angriffs vorliegt.

Folgen für Anstiftung

Verwechselt der Haupttäter ein tatbestandlich gleichwertiges Opfer, kann sein Irrtum auch für den Anstifter unbeachtlich sein, wenn dieser die Individualisierung dem Haupttäter überlassen hat. Hat der Anstifter das Opfer dagegen selbst eindeutig bestimmt und weicht die Tat davon wesentlich ab, werden die Grenzen seines Teilnehmervorsatzes gesondert geprüft.

Ein möglicher weiterer Angriff auf das ursprünglich bezeichnete Opfer darf nicht ungeprüft als vom ersten Anstiftungsvorsatz umfasst behandelt werden. Entscheidend sind Tatplan, Individualisierungsabrede und das vom Anstifter erkannte Verwechslungsrisiko.

Rücktritt nach erkannter Verwechslung

Erkennt der Täter die Verwechslung nach seiner letzten Ausführungshandlung, kann bei einem noch nicht vollendeten Delikt ein Rücktritt nach § 24 StGB möglich bleiben. Bei beendetem Versuch muss er den Erfolg verhindern oder sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen ernsthaft darum bemühen.

Der Bundesgerichtshof hat 2024 klargestellt, dass ein beendeter Versuch nicht allein deshalb fehlgeschlagen ist, weil der Täter nach der Handlung den Error in persona erkennt. Kann er den tatbestandlichen Erfolg noch abwenden, bleibt Raum für einen freiwilligen Rücktritt.

Beweisfragen

Festzustellen ist, nach welchen Merkmalen der Täter das Objekt auswählte und welche Eigenschaften er ihm zuschrieb. Tatvorbereitung, Beobachtung, Kommunikationsverlauf und Ausführungsmittel können zeigen, ob eine konkrete Individualisierung vorlag. Die rechtliche Einordnung darf nicht allein an der später verwendeten Bezeichnung „Verwechslung“ ausgerichtet werden.

Beispiel

A wartet auf B und hält den ähnlich gekleideten C für ihn. A schlägt gezielt auf C ein, um den vermeintlichen B zu verletzen. Da A genau die ausgewählte Person trifft und C ebenso wie B ein Mensch ist, ist der Identitätsirrtum für den Körperverletzungsvorsatz grundsätzlich unbeachtlich. Anders läge es, wenn eine besondere tatbestandliche Eigenschaft des B entscheidend wäre und C diese nicht besitzt.

Häufige Fragen

Entfällt der Vorsatz bei einer Personenverwechslung?

Bei tatbestandlich gleichwertigen Personen grundsätzlich nicht. Der Irrtum betrifft dann regelmäßig nur die Identität und das Tatmotiv.

Worin liegt der Unterschied zur Aberratio ictus?

Beim Error in persona wird das ausgewählte Objekt getroffen; bei der aberratio ictus geht der Angriff fehl und wirkt auf ein anderes Objekt ein.

Schließt die erkannte Verwechslung einen Rücktritt aus?

Nein. Kann der Täter den noch ausstehenden Erfolg verhindern, kann ein Rücktritt vom beendeten Versuch möglich sein.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Maßgeblich sind § 16 StGB sowie bei einem Versuch §§ 22 bis 24 StGB. Zum Rücktritt nach erkanntem Error in persona siehe den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2024 – 1 StR 403/23. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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