Risikoverringerung

Risikoverringerung bezeichnet im Strafrecht eine Fallgruppe, in der der Täter eine bereits bestehende Gefahr für ein Rechtsgut nicht erhöht, sondern vermindert oder in einen weniger schweren Verlauf umlenkt. Trotz naturwissenschaftlicher Mitverursachung wird der Erfolg regelmäßig nicht objektiv zugerechnet, weil das Verhalten kein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen oder gesteigert hat. Maßgeblich ist ein Vergleich der Gefahrenlage vor und nach dem Eingriff aus objektiver Sicht.

Rechtliche Einordnung

Die Risikoverringerung ist ein Ausschlussgrund innerhalb der objektiven Zurechnung bei Erfolgsdelikten. Sie betrifft nicht bereits die Kausalität, sondern die normative Bewertung des durch das Verhalten beeinflussten Geschehens.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Zu vergleichen sind Art, Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des drohenden Schadens. Eine bloße Veränderung des Kausalverlaufs genügt nicht; die neue Gefahr muss gegenüber der Ausgangsgefahr tatsächlich geringer sein.

Rechtsfolge

Ist das Risiko insgesamt verringert, wird der eingetretene Erfolg dem Handelnden grundsätzlich nicht als vollendetes Erfolgsdelikt zugerechnet. Andere Delikte oder eine Versuchsstrafbarkeit können gesondert zu prüfen sein.

Beispiel

Ein Passant stößt einen Fußgänger zur Seite, damit ihn ein herabfallender schwerer Gegenstand nicht am Kopf trifft; der Fußgänger erleidet dadurch lediglich eine Prellung. Der Passant hat die Gefahr eines schwereren Schadens vermindert.

Häufige Fragen

Ist Risikoverringerung dasselbe wie rechtfertigender Notstand?

Nein. Die Risikoverringerung betrifft bereits die objektive Zurechnung; der rechtfertigende Notstand setzt grundsätzlich erst bei der Rechtswidrigkeit an.

Genügt jede gut gemeinte Hilfe?

Nein. Entscheidend ist die objektive Verringerung des Risikos, nicht allein die Absicht des Handelnden.

Bleibt die Kausalität bestehen?

Sie kann bestehen. Der Zurechnungsausschluss beruht auf der fehlenden Schaffung oder Steigerung eines missbilligten Risikos.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Kausalität, Objektive Zurechnung, Straftat. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten strafrecht-faq.de und das Strafgesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Volksgerichtshof

    Der Volksgerichtshof war ein 1934 geschaffenes Sondergericht des nationalsozialistischen Staates für Hoch- und Landesverrat sowie später zahlreiche politische Straftaten. Er war kein rechtsstaatlich unabhängiges Gericht, sondern ein Instrument politischer Verfolgung. Seine Senate waren mit Berufsrichtern und politisch ausgewählten Beisitzern besetzt; Verteidigungsrechte wurden massiv beschränkt. Besonders unter Präsident Roland Freisler waren Verfahren von Demütigung, vorweggenommener Schuldzuweisung…

  • Fahrlässigkeit im Strafrecht

    Fahrlässigkeit im Strafrecht bezeichnet die pflichtwidrige Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit. Der Begriff gehört zum Allgemeinen Teil des Strafrechts und bestimmt Voraussetzungen, Zurechnung oder persönliche Verantwortlichkeit einer Straftat. Seine genaue Einordnung entscheidet häufig darüber, ob und wegen welcher Beteiligungs- oder Begehungsform ein Täter strafbar ist. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch…

  • |

    Revisionsfrist

    Die Revisionsfrist ist die gesetzliche Zeitspanne, innerhalb deren ein strafgerichtliches Urteil mit Revision angefochten werden muss. Sie beträgt grundsätzlich eine Woche und beginnt bei Anwesenheit des Angeklagten mit der Urteilsverkündung, sonst regelmäßig mit der Zustellung. Die Revision ist fristgerecht beim Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Von dieser Einlegungsfrist ist die gesonderte Frist zur Revisionsbegründung…

  • |

    Kriegsgefangener

    Kriegsgefangener ist ein Angehöriger bestimmter Personengruppen, der in einem internationalen bewaffneten Konflikt in die Gewalt der gegnerischen Partei gerät und nach dem humanitären Völkerrecht besonderen Schutz genießt. Er darf wegen seiner bloßen rechtmäßigen Teilnahme an Feindseligkeiten grundsätzlich nicht bestraft werden, bleibt aber für Kriegsverbrechen verantwortlich. Maßgeblich sind vor allem die Dritte Genfer Konvention und ergänzende…

  • Nachtatverhalten

    Nachtatverhalten umfasst das Verhalten des Täters nach Beendigung der Straftat und kann für Strafzumessung, Prognose und einzelne Rechtsfolgen bedeutsam sein. Dazu zählen etwa Geständnis, Flucht, Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Täter-Opfer-Ausgleich oder Bemühungen um Therapie. Das Verhalten darf nur gewertet werden, soweit es tragfähige Rückschlüsse auf Schuld, Einsicht oder künftige Legalbewährung erlaubt. Zulässige Verteidigung, insbesondere Schweigen oder Bestreiten,…

  • Totschlag

    Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen, ohne dass die Voraussetzungen eines Mordes nach § 211 StGB erfüllt sind. § 212 Abs. 1 StGB sieht hierfür Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Totschlag ist damit ein Verbrechen. Erforderlich sind der Tod eines anderen Menschen, die zurechenbare Verursachung dieses Todes und zumindest bedingter Vorsatz; außerdem…