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Religionsbeschimpfung

Religionsbeschimpfung bezeichnet im strafrechtlichen Zusammenhang das qualifiziert herabsetzende Äußern über den Inhalt eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, eine Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung. § 166 StGB stellt ein solches Verhalten nur unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Vorschrift schützt damit nicht jedes religiöse Gefühl. Bei ihrer Anwendung sind Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit, Kontext und Schwere der Äußerung besonders sorgfältig abzuwägen. Die Strafnorm ist wegen ihrer Grundrechtsrelevanz eng und kontextbezogen auszulegen.

Rechtliche Bedeutung

Eine Beschimpfung ist mehr als Ablehnung oder Kritik; sie verlangt eine besonders verletzende Missachtungskundgabe.

Voraussetzungen und Folgen

Strafbarkeit setzt Tatobjekt, qualifizierte Beschimpfung, Eignung zur Friedensstörung und Vorsatz voraus.

Beispiel

Eine polemische Religionskritik bleibt straflos, solange sie nicht die hohe Schwelle der strafbaren Beschimpfung erreicht.

Häufige Fragen

Ist Satire erfasst?

Sie kann erfasst sein, genießt aber Kunst- und Meinungsfreiheit; der konkrete Aussagekern ist maßgeblich.

Muss der öffentliche Frieden tatsächlich gestört sein?

Nein. Die konkrete Eignung zur Störung genügt.

Verwandte Begriffe

Siehe Blasphemie, Meinungsfreiheit und Strafrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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