Nationale Verfahrensautonomie
Nationale Verfahrensautonomie bedeutet, dass die Mitgliedstaaten mangels unionsrechtlicher Verfahrensregel selbst bestimmen, welche Gerichte zuständig sind und nach welchen Regeln unionsrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden. Diese Autonomie ist begrenzt: Die Regeln müssen dem Äquivalenzgrundsatz entsprechen und dürfen die Ausübung von Unionsrechten nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschweren. Zusätzlich sind effektiver Rechtsschutz, Loyalitätsgebot und gegebenenfalls die Grundrechtecharta zu…