Verfassungsrecht

  • |

    Ineligibilität

    Ineligibilität bedeutet fehlende Wählbarkeit für ein bestimmtes Mandat oder Amt. Der Bewerber erfüllt eine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Voraussetzung nicht oder unterliegt einem ausdrücklichen Ausschlussgrund. Anders als bei der Inkompatibilität kann der Mangel nicht erst nach erfolgreicher Wahl durch Aufgabe einer anderen Funktion behoben werden. Wählbarkeitsbeschränkungen greifen in die passive Wahlrechtsgleichheit ein und bedürfen deshalb einer…

  • | |

    Monismus

    Monismus ist eine Lehre zum Verhältnis von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht, nach der beide Teile einer einheitlichen Rechtsordnung bilden. Völkerrechtliche Normen können danach ohne gesonderten Umwandlungsakt innerstaatlich gelten, wobei Rang und unmittelbare Anwendbarkeit gesondert zu bestimmen bleiben. Monistische Modelle unterscheiden sich danach, ob Völkerrecht oder staatliches Recht Vorrang beansprucht. Das Grundgesetz folgt keinem reinen Modell,…

  • | |

    Dualismus

    Dualismus ist eine Lehre, nach der Völkerrecht und innerstaatliches Recht getrennte Rechtsordnungen mit unterschiedlichen Geltungsgründen und Adressaten sind. Eine völkerrechtliche Norm erzeugt danach innerstaatliche Rechtswirkungen grundsätzlich erst durch Transformation, Vollzugsbefehl oder einen anderen verfassungsrechtlich vorgesehenen Übernahmeakt. Dennoch bleibt der Staat völkerrechtlich gebunden und kann sich gegenüber anderen Staaten nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen, um…

  • | |

    Transformation völkerrechtlicher Verträge

    Transformation völkerrechtlicher Verträge bezeichnet die Herstellung innerstaatlicher Geltung eines völkerrechtlichen Vertrags. Bei politischen Verträgen des Bundes und Verträgen über Gegenstände der Bundesgesetzgebung verlangt Artikel 59 Absatz 2 GG ein Bundesgesetz. Dieses Zustimmungsgesetz ermächtigt zur völkerrechtlichen Bindung und erteilt den Vertragsnormen den innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl. Davon zu trennen sind Unterzeichnung, Ratifikation, völkerrechtliches Inkrafttreten sowie die Frage, ob…

  • |

    Gesetzesvorrang

    Gesetzesvorrang bedeutet, dass die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an geltende Gesetze gebunden sind und ihnen nicht widersprechen dürfen. Der Grundsatz folgt aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz und ist ein Kernbestandteil des Rechtsstaats. Verwaltungshandeln benötigt nicht in jedem Fall eine besondere gesetzliche Grundlage, muss aber stets mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Rechtswidrige untergesetzliche Normen,…

  • |

    Vollzugsföderalismus

    Vollzugsföderalismus beschreibt die bundesstaatliche Aufgabenverteilung, nach der der Bund überwiegend Gesetze erlässt, während die Länder sie grundsätzlich als eigene Angelegenheit ausführen. Artikel 83 ff. Grundgesetz unterscheiden landeseigenen Vollzug, Bundesauftragsverwaltung und bundeseigene Verwaltung. Das Modell verbindet bundesweit einheitliche Rechtsetzung mit dezentraler Durchführung. Zuständigkeit, Aufsicht, Weisungsrechte und Verwaltungskosten richten sich danach, welcher Vollzugstyp verfassungsrechtlich vorgesehen ist. Rechtliche…

  • |

    Landeseigenverwaltung

    Landeseigenverwaltung ist der verfassungsrechtliche Regelfall, in dem die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen. Nach Artikel 83 und 84 Grundgesetz bestimmen sie grundsätzlich Behördeneinrichtung und Verwaltungsverfahren und tragen die Verantwortung für den Vollzug. Der Bund darf die Rechtmäßigkeit der Ausführung beaufsichtigen, besitzt aber grundsätzlich keine umfassende Fachaufsicht oder Einzelweisungsbefugnis. Sonderregelungen des Grundgesetzes und gesetzliche Abweichungsmöglichkeiten…

  • |

    Bedürfniskompetenz

    Bedürfniskompetenz ist die historische Bezeichnung für eine frühere Schranke der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Nach dem ursprünglichen Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz durfte der Bund tätig werden, wenn ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung bestand. Seit der Verfassungsreform von 1994 gilt stattdessen für bestimmte Materien die strengere Erforderlichkeitsklausel. Der Begriff bleibt für die Rechtsgeschichte des Föderalismus…

  • |

    Erforderlichkeitsklausel

    Erforderlichkeitsklausel bezeichnet die Kompetenzschranke des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz für bestimmte Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund darf dort nur gesetzgeberisch tätig werden, wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Die Klausel ist rechtlich überprüfbar und verlangt mehr als…

  • |

    Ministerielle Gegenzeichnung

    Ministerielle Gegenzeichnung ist die in Artikel 58 Grundgesetz vorgesehene Mitzeichnung bestimmter Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister. Sie verlagert die politische Verantwortung auf ein gegenüber dem Bundestag verantwortliches Regierungsmitglied und ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung des Präsidialakts. Ausgenommen sind insbesondere die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages nach…