Schrankentrias
Schrankentrias bezeichnet die drei in Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz genannten Grenzen der allgemeinen Handlungsfreiheit: die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. In der heutigen Rechtsprechung trägt vor allem die verfassungsmäßige Ordnung die Einschränkung, weil sie sämtliche formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen umfasst. Auch Eingriffe auf dieser Grundlage müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und den Wesensgehalt des Grundrechts wahren.
Rechtliche Einordnung
Die Schrankentrias gehört zur Prüfung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Ihre Begriffe werden grundrechtsfreundlich und im Zusammenhang mit der gesamten Verfassungsordnung ausgelegt.
Voraussetzungen und Bedeutung
Prüfungsmaßstab
Erforderlich sind eine einschlägige Schranke, eine formell und materiell verfassungsgemäße Eingriffsgrundlage sowie deren verhältnismäßige Anwendung im Einzelfall.
Rechtsfolge
Ist die Beschränkung von keiner Schranke gedeckt oder unverhältnismäßig, verletzt sie Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz. Rechtmäßige Beschränkungen begrenzen die geschützte Betätigungsfreiheit.
Beispiel
Eine kommunale Satzung beschränkt eine Freizeitbetätigung. Sie kann Teil der verfassungsmäßigen Ordnung sein, muss aber auf einer wirksamen Ermächtigung beruhen und verhältnismäßig bleiben.
Häufige Fragen
Was gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung?
Gemeint ist die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung übereinstimmen.
Hat das Sittengesetz eigenständige Bedeutung?
Heute nur geringe; Beschränkungen werden regelmäßig über verfassungsgemäße Rechtsnormen vermittelt.
Gilt die Schrankentrias für alle Grundrechte?
Nein. Sie ist der ausdrückliche Schrankenvorbehalt der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Grundrecht, Rechtsstaatsprinzip, Verfassungsrecht. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de und das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.