Persönliche Beamtenhaftung
Persönliche Beamtenhaftung bezeichnet die eigene Ersatzverantwortung eines Beamten für Schäden, die er durch pflichtwidriges Verhalten verursacht. Gegenüber einem außenstehenden Geschädigten wird die Haftung bei hoheitlichem Handeln grundsätzlich durch Art. 34 GG auf den Staat übergeleitet. Im Innenverhältnis kann der Dienstherr den Beamten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen. Bei fiskalischem oder rein privatem…