Sonderrechtslehre
Sonderrechtslehre ist ein historischer Ansatz zur Auslegung der allgemeinen Gesetze, die nach Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz Meinungs- und Pressefreiheit beschränken dürfen. Danach ist ein Gesetz nur allgemein, wenn es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richtet, sondern ein unabhängig von konkreten Auffassungen geschütztes Rechtsgut wahrt. Die moderne Rechtsprechung verbindet diesen Gedanken mit einer Abwägung und der Wechselwirkungslehre; meinungsbezogenes Sonderrecht bleibt grundsätzlich unzulässig.
Rechtliche Einordnung
Die Sonderrechtslehre konkretisiert die Schranke der allgemeinen Gesetze bei Kommunikationsgrundrechten. Sie schützt den offenen Meinungskampf vor gezielter staatlicher Unterdrückung missliebiger Standpunkte.
Voraussetzungen und Bedeutung
Prüfungsmaßstab
Untersucht werden Regelungsziel, Tatbestand und Wirkung des Gesetzes. Knüpft es gerade an eine bestimmte politische, religiöse oder weltanschauliche Aussage an, spricht dies für unzulässiges Sonderrecht.
Rechtsfolge
Ein nicht allgemeines Gesetz kann Eingriffe in Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz nicht über den Schrankenvorbehalt des Absatzes 2 rechtfertigen. Andere verfassungsimmanente Grenzen sind gesondert zu prüfen.
Beispiel
Ein Gesetz verbietet ausschließlich Kritik an einer bestimmten Regierungspolitik. Es richtet sich gegen eine konkrete Meinung und wäre kein allgemeines Gesetz im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz.
Häufige Fragen
Ist jedes Gesetz mit Bezug zu Äußerungen Sonderrecht?
Nein. Es kann allgemein sein, wenn es ein meinungsunabhängiges Rechtsgut schützt und nicht bestimmte Standpunkte bekämpft.
Gilt die Lehre auch für die Pressefreiheit?
Ja. Artikel 5 Absatz 2 nennt dieselben Schranken für Meinungs- und Pressefreiheit.
Warum bleibt eine Abwägung nötig?
Allgemeine Gesetze müssen grundrechtsfreundlich ausgelegt und ihrerseits an der Bedeutung freier Kommunikation gemessen werden.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Grundrecht, Verfassungsrecht, Rechtsstaatsprinzip. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de und das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.