Unschuldsvermutung
Die Unschuldsvermutung bedeutet, dass jeder einer Straftat Beschuldigte bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu behandeln ist. Sie ist in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert und prägt Beweislast, Beweiswürdigung und öffentliche Äußerungen staatlicher Stellen. Die Anklage muss die Schuld beweisen; verbleibende erhebliche Zweifel dürfen nicht zulasten des Beschuldigten gehen. Der Schutz kann auch nach einem Freispruch oder der Einstellung des Strafverfahrens fortwirken.
Inhalt der Garantie
Gerichte dürfen nicht von einer vorweggenommenen Schuld ausgehen. Auch Behörden und Amtsträger müssen ihre Wortwahl so wählen, dass sie einen Beschuldigten nicht vor einer rechtskräftigen Feststellung als Täter darstellen.
Beweislast und Zweifel
Grundsätzlich trägt die Strafverfolgung die Beweislast. Tatsächliche oder gesetzliche Vermutungen sind nicht stets ausgeschlossen, müssen aber angemessen begrenzt sein und die Verteidigungsrechte wahren.
Verhältnis zum fairen Verfahren
Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren. Sie schützt nicht nur den Ablauf der Hauptverhandlung, sondern auch den öffentlichen Umgang mit dem Tatverdacht.
Beispiel
Bezeichnet ein Amtsträger einen noch nicht verurteilten Beschuldigten ohne notwendige Einschränkung öffentlich als Täter, kann dies Art. 6 Abs. 2 EMRK verletzen.
Häufige Fragen
Verbietet die Unschuldsvermutung Untersuchungshaft?
Nein. Untersuchungshaft darf auf einem Tatverdacht beruhen, darf aber nicht als vorweggenommene Strafe behandelt werden.
Bindet sie nur Gerichte?
Nein. Auch andere staatliche Stellen müssen sie beachten.
Verwandte Begriffe
Recht auf Freiheit und Sicherheit, EMRK, Menschenrechtsbeschwerde.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.