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Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK

Das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK verbietet ungerechtfertigte Benachteiligungen beim Genuss der in der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihren Protokollen gewährleisteten Rechte. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn vergleichbare Personen ohne objektive und angemessene Rechtfertigung unterschiedlich behandelt oder wesentlich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleichbehandelt werden. Das Merkmal kann ausdrücklich genannt oder mit den aufgezählten Gründen vergleichbar sein. Art. 14 EMRK ist akzessorisch, setzt aber keine eigenständige Verletzung des verbundenen Konventionsrechts voraus.

Prüfung einer Ungleichbehandlung

Erforderlich sind ein Bezug zu einem Konventionsrecht, eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Situationen und ein geschütztes Merkmal. Anschließend wird geprüft, ob ein legitimer Zweck und ein angemessenes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen.

Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung

Auch eine scheinbar neutrale Regel kann diskriminieren, wenn sie eine bestimmte Gruppe ohne hinreichende Rechtfertigung besonders benachteiligt.

Beispiel

Werden vergleichbare Familien allein wegen eines persönlichen Status ohne tragfähigen Grund unterschiedlich behandelt, kann Art. 14 in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt sein.

Häufige Fragen

Ist jede Ungleichbehandlung verboten?

Nein. Sie kann durch objektive und angemessene Gründe gerechtfertigt sein.

Muss ein anderes EMRK-Recht verletzt sein?

Nein. Es genügt, dass die Sache in dessen Anwendungsbereich fällt.

Verwandte Begriffe

Autonome Begriffe der EMRK, Beurteilungsspielraum, EMRK.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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