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Recht auf ein faires Verfahren

Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet nach Art. 6 EMRK grundlegende Anforderungen an gerichtliche Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie strafrechtliche Anklagen. Dazu gehören der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, eine öffentliche Verhandlung innerhalb angemessener Frist und ein insgesamt ausgewogenes Verfahren. Im Strafverfahren treten besondere Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung hinzu. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens.

Wesentliche Garantien

Art. 6 EMRK schützt insbesondere den Zugang zu Gericht, Waffengleichheit, rechtliches Gehör, ein kontradiktorisches Verfahren, eine grundsätzlich öffentliche Verhandlung und eine nachvollziehbar begründete Entscheidung.

Unabhängiges und unparteiisches Gericht

Das Gericht muss gegenüber den anderen Staatsgewalten und den Beteiligten unabhängig sein. Es darf weder tatsächlich voreingenommen sein noch bei objektiver Betrachtung berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit hervorrufen.

Angemessene Verfahrensdauer

Ob ein Verfahren zu lange dauert, richtet sich unter anderem nach Komplexität, Verhalten der Beteiligten, Vorgehen der Behörden und Bedeutung der Sache für den Betroffenen.

Beispiel

Erhält eine Partei keine Gelegenheit, zu einem entscheidungserheblichen Gutachten Stellung zu nehmen, kann die Waffengleichheit und damit Art. 6 EMRK verletzt sein.

Häufige Fragen

Gilt Art. 6 EMRK für jedes Verwaltungsverfahren?

Nein. Er gilt nur, wenn über zivilrechtliche Ansprüche oder eine strafrechtliche Anklage im autonomen Sinn der EMRK entschieden wird.

Ist jeder einzelne Fehler eine Verletzung?

Nicht zwingend. Der EGMR beurteilt regelmäßig die Fairness des Verfahrens insgesamt.

Verwandte Begriffe

Autonome Begriffe der EMRK, Rechtliches Gehör, Recht auf den gesetzlichen Richter.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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