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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gewährleistet nach Art. 11 EMRK das Recht, sich friedlich mit anderen zu versammeln und Vereinigungen einschließlich Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten. Sie schützt individuelle und kollektive demokratische Betätigung und steht in engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit. Staatliche Beschränkungen benötigen eine gesetzliche Grundlage, einen anerkannten Zweck und müssen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sowie verhältnismäßig sein.

Versammlungsfreiheit

Geschützt sind friedliche Zusammenkünfte zu einem gemeinsamen Zweck. Der Staat muss Eingriffe unterlassen und kann verpflichtet sein, Versammlungen vor Störungen Dritter zu schützen.

Vereinigungsfreiheit

Sie umfasst Gründung, Beitritt, Tätigkeit und grundsätzlich auch das Fernbleiben von Vereinigungen. Parteien und Gewerkschaften haben für die demokratische Ordnung besondere Bedeutung.

Beispiel

Ein Versammlungsverbot allein wegen befürchteter Gegenproteste ist regelmäßig besonders rechtfertigungsbedürftig; zunächst sind mildere Schutzmaßnahmen zu prüfen.

Häufige Fragen

Sind gewalttätige Zusammenkünfte geschützt?

Art. 11 EMRK schützt nur friedliche Versammlungen.

Darf eine Vereinigung verboten werden?

Nur auf gesetzlicher Grundlage und bei einer verhältnismäßigen Reaktion auf eine hinreichend konkrete Gefahr.

Verwandte Begriffe

Positive Verpflichtungen, Negative Verpflichtungen, EGMR. Ergänzend: parteienrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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