Drittbezogenheit der Amtspflicht
Drittbezogenheit der Amtspflicht bedeutet, dass eine verletzte Amtspflicht nicht nur der Allgemeinheit oder dem internen Verwaltungsablauf dient, sondern zumindest auch den Schutz eines bestimmten Bürgers oder abgrenzbaren Personenkreises bezweckt. Sie ist zentrale Voraussetzung der Amtshaftung. Ob Drittbezogenheit besteht, wird anhand von Inhalt, Zweck und Schutzrichtung der jeweiligen Pflicht sowie der konkreten Rechtsstellung des Geschädigten bestimmt….