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  • Jugendstrafrecht

    Jugendstrafrecht ist das besondere Strafrecht für Jugendliche und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Heranwachsende. Es stellt den Erziehungsgedanken in den Mittelpunkt und unterscheidet sich deshalb bei Verfahren und Rechtsfolgen vom allgemeinen Strafrecht. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Jugendgerichtsgesetz. Mögliche Reaktionen sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Für die Anwendung sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkreten Umstände…

  • Zuchtmittel

    Zuchtmittel sind Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts, die einem jungen Täter das Unrecht seiner Tat eindringlich verdeutlichen sollen. Sie sind keine Strafen im rechtstechnischen Sinn und werden angeordnet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht genügen, Jugendstrafe aber nicht erforderlich ist. Zu den Zuchtmitteln gehören Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest. Für die Anwendung sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkreten Umstände des…

  • Erziehungsmaßregel

    Erziehungsmaßregel ist eine vorrangig erzieherische Rechtsfolge des Jugendstrafrechts. Sie soll Entwicklungsdefizite bearbeiten und weiteren Straftaten vorbeugen, ohne den jungen Täter zu bestrafen. Das Jugendgericht kann insbesondere Weisungen erteilen oder Hilfe zur Erziehung anordnen. Maßgeblich sind Persönlichkeit, Lebensumstände und konkreter Unterstützungsbedarf des Jugendlichen. Für die Anwendung sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkreten Umstände des Einzelfalls…

  • Bewährungshilfe

    Bewährungshilfe unterstützt und beaufsichtigt einen Verurteilten während der Bewährungszeit. Der Bewährungshelfer hilft bei persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, überwacht aber zugleich die Erfüllung gerichtlicher Weisungen und Auflagen. Er berichtet dem Gericht über den Verlauf der Bewährung. Ziel ist es, weitere Straftaten zu verhindern und die soziale Stabilisierung zu fördern. Für die Anwendung sind die gesetzlichen…

  • Jugendgerichtshilfe

    Jugendgerichtshilfe bezeichnet die Mitwirkung der Jugendhilfe in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende. Sie erforscht deren persönliche, familiäre und soziale Verhältnisse, berät den jungen Beschuldigten und unterstützt das Gericht bei der Auswahl einer geeigneten Rechtsfolge. Dabei bringt sie pädagogische und sozialfachliche Gesichtspunkte in das Strafverfahren ein. Für die Anwendung sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkreten…

  • Schädliche Neigungen

    Schädliche Neigungen sind im Jugendstrafrecht erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können nach § 17 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Lebensverhältnisse des Jugendlichen. Bloße Tatwiederholung oder allgemeine Erziehungsschwierigkeiten reichen für die Annahme schädlicher Neigungen nicht…

  • Strafmündigkeit

    Strafmündigkeit ist die gesetzlich bestimmte Fähigkeit, für eine Straftat strafrechtlich verantwortlich gemacht zu werden. Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB schuldunfähig und können nicht strafrechtlich verurteilt werden. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren setzt die Verantwortlichkeit zusätzlich die erforderliche sittliche und geistige Reife voraus. Für Heranwachsende kann unter bestimmten Voraussetzungen noch…

  • Jugendarrest

    Jugendarrest ist ein Zuchtmittel des Jugendstrafrechts und bedeutet einen kurzfristigen Freiheitsentzug. Er kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest verhängt werden. Der Arrest soll dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat eindringlich verdeutlichen, ohne Jugendstrafe zu sein. Seine Anordnung setzt voraus, dass eine weniger belastende Reaktion nicht ausreicht. Für die Anwendung sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die…

  • Jugendgericht

    Jugendgericht ist das für Strafsachen gegen Jugendliche und unter bestimmten Voraussetzungen gegen Heranwachsende zuständige Strafgericht. Der Begriff erfasst je nach Bedeutung der Sache den Jugendrichter, das Jugendschöffengericht oder die Jugendkammer. Das Verfahren richtet sich vor allem nach dem Jugendgerichtsgesetz und ergänzend nach der Strafprozessordnung. Im Mittelpunkt stehen die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein Entwicklungsstand und der…

  • Auflage im Jugendstrafrecht

    Auflage im Jugendstrafrecht ist ein Zuchtmittel, durch das der junge Täter zu einer konkreten Leistung verpflichtet wird. Möglich sind insbesondere Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsleistungen oder eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung. Die Auflage soll Verantwortungsübernahme fördern und das begangene Unrecht spürbar machen, ohne den Charakter einer Jugendstrafe zu haben. Für die Anwendung sind die gesetzlichen Voraussetzungen…