Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist der vermögensrechtliche Ausgleich zwischen Ehegatten, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Dazu wird für jeden Ehegatten der Zugewinn als Unterschied zwischen Anfangs- und Endvermögen ermittelt. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt, schuldet er dem anderen grundsätzlich die Hälfte der Differenz als Geldforderung. Schenkungen, Erbschaften und bestimmte weitere Erwerbe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Schulden und Wertveränderungen sind nach gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen.

Berechnung

Zunächst werden Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten bestimmt und bewertet. Aus der Differenz ergibt sich der jeweilige Zugewinn. Die Hälfte des Überschusses des höheren Zugewinns bildet grundsätzlich die Ausgleichsforderung.

Auskunft und Begrenzung

Beide Ehegatten können Auskunft und Belege über das für die Berechnung relevante Vermögen verlangen. Die Forderung ist unter anderem durch das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen begrenzt. Unbillige Ergebnisse können ausnahmsweise korrigiert werden.

Beispiel

Der Zugewinn eines Ehegatten beträgt 120.000 Euro, der des anderen 40.000 Euro. Die Differenz beträgt 80.000 Euro; grundsätzlich entsteht eine Ausgleichsforderung von 40.000 Euro.

Häufige Fragen

Werden Erbschaften vollständig geteilt?

Nein. Ihr Wert wird grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet; Wertsteigerungen während der Ehe können jedoch den Zugewinn beeinflussen.

Erfolgt der Ausgleich automatisch bei Scheidung?

Die Geldforderung muss grundsätzlich geltend gemacht werden; sie wird nicht stets von Amts wegen zugesprochen.

Verwandte Begriffe

Zugewinngemeinschaft, Ehevertrag, Scheidung, Anfangsvermögen, Endvermögen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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