Nebenkostenabrechnung

Die Nebenkostenabrechnung, rechtlich meist Betriebskostenabrechnung genannt, ist die jährliche Gegenüberstellung der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen und der tatsächlich umlagefähigen Betriebskosten. Sie muss den Abrechnungszeitraum, die Gesamtkosten, den verwendeten Verteilerschlüssel, den Anteil des Mieters und dessen Vorauszahlungen nachvollziehbar ausweisen. Ergibt sich eine Differenz, entsteht eine Nachforderung oder ein Guthaben. Nicht umlagefähige Verwaltungs- und Instandhaltungskosten darf der Vermieter grundsätzlich nicht auf den Mieter übertragen.

Abrechnungsfrist

Bei Wohnraummiete muss der Vermieter die Abrechnung grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Danach sind Nachforderungen regelmäßig ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Ein Guthaben bleibt dem Mieter erhalten.

Form und Prüfung

Die Abrechnung muss rechnerisch und gedanklich nachvollziehbar sein. Der Mieter kann Belegeinsicht verlangen und Einwendungen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang mitteilen. Eine fehlerhafte Position kann die Abrechnung teilweise oder insgesamt korrekturbedürftig machen.

Beispiel

Der Mieter hat 1.800 Euro vorausgezahlt. Sein nachvollziehbar berechneter Anteil an den umlagefähigen Kosten beträgt 1.650 Euro. Die Abrechnung ergibt ein Guthaben von 150 Euro.

Häufige Fragen

Dürfen Reparaturkosten umgelegt werden?

Nein. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gehören grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Kann der Mieter Belege verlangen?

Ja. Er hat grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege.

Verwandte Begriffe

Mietvertrag, Betriebskosten, Mietminderung, Kaution, Verteilerschlüssel.

Weitere mietrechtliche Grundlagen erläutert zivilrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Beweislast

    Beweislast bezeichnet die Regel, welche Partei die Folgen trägt, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht bewiesen werden kann. Im Zivilprozess gilt grundsätzlich: Wer sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft, muss sie beweisen. Gesetzliche Beweislastregeln und Vermutungen können hiervon abweichen. Bedeutung und Voraussetzungen Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht und dem konkreten…

  • Getrenntleben

    Getrenntleben liegt nach § 1567 BGB vor, wenn zwischen Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und mindestens einer sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Es ist damit sowohl eine tatsächliche Trennung der Lebensbereiche als auch ein entsprechender Trennungswille erforderlich. Ehegatten können auch innerhalb derselben Wohnung getrennt leben. Das Getrenntleben ist Ausgangspunkt…

  • Trennung

    Die Trennung bezeichnet im Familienrecht die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ehegatten, wenn mindestens einer von ihnen die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen will. Sie beendet die Ehe noch nicht, ist aber regelmäßig Voraussetzung einer späteren Scheidung. Getrenntleben kann auch innerhalb derselben Wohnung vorliegen, wenn die Partner ihre Lebensbereiche konsequent voneinander abgrenzen. Mit der…

  • Zugewinngemeinschaft

    Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand verheirateter Ehegatten, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das Vermögen beider Ehegatten bleibt während der Ehe grundsätzlich getrennt; auch später erworbene Gegenstände werden nicht automatisch gemeinschaftliches Eigentum. Endet der Güterstand, wird jedoch der während seiner Dauer erzielte Vermögenszuwachs verglichen und grundsätzlich durch den Zugewinnausgleich hälftig ausgeglichen. Für…

  • Kündigung

    Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Dauerschuldverhältnis für die Zukunft beendet wird. Sie bedarf grundsätzlich keiner Zustimmung des Vertragspartners, wird aber erst mit ihrem Zugang wirksam. Je nach Vertrag und gesetzlicher Regelung kann sie ordentlich unter Einhaltung einer Frist oder außerordentlich aus wichtigem Grund erfolgen. Besondere Vorschriften gelten etwa für Arbeits-,…

  • Erblasser

    Als Erblasser wird die verstorbene Person bezeichnet, deren Vermögen mit dem Tod auf einen oder mehrere Erben übergeht. Der Begriff beschreibt damit den Ausgangspunkt eines Erbfalls. Zu Lebzeiten kann der spätere Erblasser durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Rechtsnachfolger werden soll. Fehlt eine wirksame Verfügung von Todes wegen, richtet sich die Erbfolge nach den…