Nebenkostenabrechnung
Die Nebenkostenabrechnung, rechtlich meist Betriebskostenabrechnung genannt, ist die jährliche Gegenüberstellung der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen und der tatsächlich umlagefähigen Betriebskosten. Sie muss den Abrechnungszeitraum, die Gesamtkosten, den verwendeten Verteilerschlüssel, den Anteil des Mieters und dessen Vorauszahlungen nachvollziehbar ausweisen. Ergibt sich eine Differenz, entsteht eine Nachforderung oder ein Guthaben. Nicht umlagefähige Verwaltungs- und Instandhaltungskosten darf der Vermieter grundsätzlich nicht auf den Mieter übertragen.
Abrechnungsfrist
Bei Wohnraummiete muss der Vermieter die Abrechnung grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Danach sind Nachforderungen regelmäßig ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Ein Guthaben bleibt dem Mieter erhalten.
Form und Prüfung
Die Abrechnung muss rechnerisch und gedanklich nachvollziehbar sein. Der Mieter kann Belegeinsicht verlangen und Einwendungen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang mitteilen. Eine fehlerhafte Position kann die Abrechnung teilweise oder insgesamt korrekturbedürftig machen.
Beispiel
Der Mieter hat 1.800 Euro vorausgezahlt. Sein nachvollziehbar berechneter Anteil an den umlagefähigen Kosten beträgt 1.650 Euro. Die Abrechnung ergibt ein Guthaben von 150 Euro.
Häufige Fragen
Dürfen Reparaturkosten umgelegt werden?
Nein. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gehören grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Kann der Mieter Belege verlangen?
Ja. Er hat grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege.
Verwandte Begriffe
Mietvertrag, Betriebskosten, Mietminderung, Kaution, Verteilerschlüssel.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.