Versuch

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung eines Straftatbestands ansetzt, die Tat aber nicht vollendet. Seine Strafbarkeit richtet sich insbesondere nach §§ 22 und 23 StGB.

Voraussetzungen

Erforderlich sind Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen. Der Tatentschluss umfasst den auf alle Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz. Unmittelbar setzt der Täter an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung übergeht.

Strafbarkeit

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar. Bei Vergehen gilt dies nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Die Strafe kann gemildert werden.

Beispiel

Ein Täter bricht eine Wohnungstür auf, um darin zu stehlen, findet aber keine Beute. Je nach Umständen liegt ein versuchter Diebstahl vor.

Häufige Fragen

Ist schon die Vorbereitung strafbar?

Grundsätzlich nein. Versuchsbeginn und bloße Vorbereitung müssen sorgfältig abgegrenzt werden.

Kann der Täter straflos werden?

Unter den Voraussetzungen des Rücktritts vom Versuch kann die Versuchsstrafbarkeit entfallen.

Verwandte Begriffe

Vorsatz, Tatbestandsmäßigkeit, Rücktritt vom Versuch, Täterschaft. Mehr auf strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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