Entschuldigender Notstand
Der entschuldigende Notstand nimmt einem Täter unter engen Voraussetzungen den persönlichen Schuldvorwurf, wenn er eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abwendet. Die Tat bleibt rechtswidrig, wird aber nach § 35 StGB entschuldigt.
Voraussetzungen
Die Gefahr muss gegenwärtig und nicht anders abwendbar sein. Geschützt werden nur Leben, Leib oder Freiheit eines begrenzten Personenkreises. Dem Täter darf die Hinnahme der Gefahr nicht zuzumuten sein.
Abgrenzung
Der rechtfertigende Notstand beseitigt die Rechtswidrigkeit. Der entschuldigende Notstand lässt sie bestehen, schließt aber regelmäßig die Schuld aus.
Beispiel
Ein Vater beschädigt fremdes Eigentum, um sein Kind aus einer akuten Lebensgefahr zu retten, obwohl die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes nicht vollständig vorliegen.
Häufige Fragen
Welche Rechtsgüter werden geschützt?
Leben, Leib und Freiheit.
Gilt die Regel für jede beliebige Person?
Nein. Begünstigt sind der Täter selbst, Angehörige und ihm nahestehende Personen.
Verwandte Begriffe
Schuld, Schuldfähigkeit, Rechtfertigender Notstand, Notwehr. Mehr auf strafrecht-faq.de.
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