Entschuldigender Notstand
Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB schließt unter engen Voraussetzungen den persönlichen Schuldvorwurf aus, wenn der Täter eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abwendet. Anders als beim rechtfertigenden Notstand bleibt die Tat rechtswidrig. Eine Entschuldigung scheidet grundsätzlich aus, soweit dem Täter die Hinnahme der Gefahr zugemutet werden konnte; bei einem Irrtum gilt eine besondere Regelung.
Funktion als Entschuldigungsgrund
Der entschuldigende Notstand betrifft die Schuld. Die Tat erfüllt weiterhin den Tatbestand und bleibt rechtswidrig; wegen der außergewöhnlichen persönlichen Zwangslage sieht die Rechtsordnung jedoch von einem Schuldvorwurf ab. § 35 StGB ist deshalb kein Erlaubnissatz für Eingriffe in fremde Rechtsgüter.
Notstandsfähige Gefahr
Nach § 35 Abs. 1 StGB muss eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit bestehen. Andere Rechtsgüter wie Eigentum oder Vermögen genügen nicht. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sich der Schaden bereits verwirklicht, unmittelbar bevorsteht oder nur durch sofortiges Handeln wirksam abgewendet werden kann.
Begünstigt sind der Täter selbst, ein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder eine andere ihm nahestehende Person. Ob ein Näheverhältnis besteht, beurteilt sich nach der tatsächlichen persönlichen Verbundenheit, nicht allein nach einer formalen Bezeichnung.
Nicht anders abwendbar
Die Gefahr darf nicht durch ein gleich wirksames, dem Täter verfügbares milderes Mittel abwendbar sein. Besteht eine realistische Möglichkeit, Hilfe zu rufen, auszuweichen oder das gefährdete Rechtsgut ohne Begehung der Straftat zu schützen, fehlt es an der Erforderlichkeit der Notstandstat.
Die Handlung muss mit dem Willen erfolgen, die geschützte Gefahr abzuwenden. Eine nur zufällig gefahrmindernde Tat genügt für die Entschuldigung nicht.
Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme
Eine Entschuldigung tritt nicht ein, soweit dem Täter nach den Umständen zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen. § 35 Abs. 1 StGB nennt besonders die eigene Verursachung der Gefahr und ein besonderes Rechtsverhältnis. Ein Feuerwehrmann kann daher beruflich zur Übernahme von Gefahren verpflichtet sein, die ein Unbeteiligter nicht hinnehmen müsste.
Die Zumutbarkeit ist anhand aller Umstände zu beurteilen. Hat der Täter die Gefahr selbst verursacht, entfällt die Entschuldigung nicht ausnahmslos; Gewicht und Vorwerfbarkeit der Verursachung sind zu berücksichtigen. Soweit die Gefahr nicht aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses hinzunehmen war, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern.
Abgrenzung zum rechtfertigenden Notstand
Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB setzt insbesondere voraus, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, entfällt die Rechtswidrigkeit.
§ 35 StGB enthält keine entsprechende allgemeine Interessenabwägung. Er erfasst nur die gesetzlich genannten höchstpersönlichen Rechtsgüter und den begrenzten Personenkreis. Gerade bei gleichrangigen Lebensinteressen kann eine Rechtfertigung ausscheiden, während eine Entschuldigung zu prüfen bleibt.
Irrtum über die Notstandslage
Nimmt der Täter irrig Umstände an, die ihn bei ihrem wirklichen Vorliegen nach § 35 Abs. 1 StGB entschuldigen würden, gilt § 35 Abs. 2 StGB. War der Irrtum unvermeidbar, wird er nicht bestraft. War er vermeidbar, bleibt er strafbar; seine Strafe ist jedoch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Diese Sonderregel unterscheidet sich vom Verbotsirrtum: Beim Irrtum nach § 35 Abs. 2 StGB irrt der Täter über tatsächliche Umstände der entschuldigenden Lage, nicht lediglich über die rechtliche Bewertung seines Verhaltens.
Beispiel
Zwei Schiffbrüchige können sich nur an einem Rettungsmittel halten, das eine Person trägt. A entreißt B das Mittel, um selbst nicht zu ertrinken, und bringt dadurch B in Lebensgefahr. Wegen der gleichrangigen Lebensinteressen kann eine Rechtfertigung nach § 34 StGB ausscheiden. Ob A nach § 35 StGB ohne Schuld handelt, ist anhand der Nichtabwendbarkeit und Zumutbarkeit gesondert zu prüfen.
Häufige Fragen
Welche Rechtsgüter schützt § 35 StGB?
Ausschließlich Leben, Leib und Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person.
Wird die Tat durch § 35 StGB erlaubt?
Nein. Sie bleibt rechtswidrig; ausgeschlossen wird nur der persönliche Schuldvorwurf.
Entschuldigt jeder Irrtum über eine Gefahr?
Nein. Die vorgestellten Umstände müssten bei wirklichem Vorliegen entschuldigen. Bei vermeidbarem Irrtum wird lediglich die Strafe zwingend gemildert.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Maßgeblich sind § 35 StGB, zur Abgrenzung § 34 StGB und für die Milderung § 49 Abs. 1 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.