Werkvertrag
Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werks und den Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Geschuldet ist ein bestimmter Erfolg, nicht lediglich sorgfältiges Tätigwerden. Das Werk kann in der Herstellung oder Veränderung einer Sache oder in einem anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg bestehen. Kennzeichnend sind insbesondere Erfolgsverantwortung, Abnahme, Vergütungsfälligkeit und die besonderen Mängelrechte des Werkvertragsrechts. Die Einordnung bestimmt das anwendbare Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht.
Vertragstypische Pflichten
Nach § 631 Abs. 1 BGB schuldet der Unternehmer die Herstellung des versprochenen Werks; der Besteller schuldet die vereinbarte Vergütung. Der geschuldete Erfolg wird durch die vertragliche Leistungsbeschreibung bestimmt. Gegenstand kann nach § 631 Abs. 2 BGB die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Abgrenzung zum Dienstvertrag
Beim Dienstvertrag wird grundsätzlich die versprochene Tätigkeit geschuldet, beim Werkvertrag das vereinbarte Ergebnis. Maßgeblich sind Inhalt und Zweck der Vereinbarung, nicht ihre Überschrift. Eine ärztliche Behandlung ist etwa regelmäßig Dienstvertrag, weil ein Heilerfolg nicht versprochen wird; die Reparatur eines Fahrzeugs mit einem konkret festgelegten Ergebnis ist typischerweise Werkvertrag.
Die Abgrenzung entscheidet über zentrale Rechtsfolgen. Das Werkvertragsrecht knüpft Fälligkeit und Gefahrtragung vielfach an die Abnahme und stellt für Mängel ein eigenständiges Rechtebündel bereit. Bei gemischten Verträgen ist zu prüfen, welche Leistung den Vertrag prägt oder ob Vorschriften mehrerer Vertragstypen nebeneinander anzuwenden sind.
Abnahme und Vergütung
Nach § 640 Abs. 1 BGB muss der Besteller das vertragsmäßig hergestellte Werk abnehmen, sofern die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werks nicht ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf er sie nicht verweigern. Unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB kann eine Abnahmefiktion eintreten; gegenüber einem Verbraucher setzt sie einen besonderen Hinweis in Textform voraus.
Die Vergütung wird nach § 641 Abs. 1 BGB grundsätzlich bei der Abnahme fällig. Vorher können je nach Vertrag Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangt werden. Die Abnahme hat weitere Folgen, etwa für den Gefahrübergang, die Beweislast für bei Abnahme erkennbare Mängel und den Beginn der regelmäßigen werkvertraglichen Verjährungsfristen.
Rechte bei einem Werkmangel
Ein Werkmangel liegt nach § 633 BGB insbesondere vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt. § 634 BGB verweist den Besteller auf ein abgestuftes System. Er kann unter den jeweiligen Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz beanspruchen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern.
Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme und Schadensersatz statt der Leistung setzen häufig voraus, dass dem Unternehmer zunächst erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Ausnahmen ergeben sich aus den jeweils in Bezug genommenen Vorschriften. Sonderregeln gelten unter anderem für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag und den Architekten- oder Ingenieurvertrag.
Beispiel
Ein Hauseigentümer beauftragt einen Handwerker mit dem Einbau eines funktionsfähigen, dicht schließenden Fensters. Der Handwerker schuldet nicht nur Arbeitsstunden, sondern diesen konkreten Erfolg. Schließt das Fenster nicht dicht, ist das Werk mangelhaft. Der Besteller kann grundsätzlich zunächst Nacherfüllung verlangen und nach erfolglosem Fristablauf weitere Rechte aus § 634 BGB ausüben.
FAQ
Ist jeder handwerkliche Auftrag ein Werkvertrag?
Häufig, aber nicht zwingend. Entscheidend ist, ob ein bestimmter Erfolg oder nur eine Tätigkeit vereinbart wurde.
Wann wird die Werklohnforderung fällig?
Grundsätzlich mit der Abnahme des Werks, soweit keine besondere Regel oder wirksame Vereinbarung eingreift.
Darf der Besteller die Abnahme wegen jedes Mangels verweigern?
Nein. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verweigert werden.
Quellen und Vertiefung
Die Grundpflichten regelt § 631 BGB. Für Abnahme und Fälligkeit gelten § 640 BGB und § 641 BGB; die Mängelrechte bündelt § 634 BGB. Weitere Erläuterungen bietet zivilrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.