Heilung von Verfahrensfehlern
Die Heilung von Verfahrensfehlern ermöglicht, bestimmte beim Erlass eines Verwaltungsakts unterbliebene Verfahrenshandlungen wirksam nachzuholen. Die wichtigsten Fälle regelt § 45 VwVfG.
Heilbare Fehler
Heilbar sind insbesondere eine fehlende Antragstellung, Begründung oder Anhörung sowie bestimmte Mitwirkungsmängel. Nicht jeder Fehler der formellen Rechtmäßigkeit kann geheilt werden.
Zeitpunkt und Wirkung
Die erforderliche Handlung kann grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die Heilung beseitigt den betreffenden Verfahrensmangel.
Beispiel
Vor einem belastenden Verwaltungsakt wurde der Bürger nicht angehört. Die Behörde holt die Anhörung ordnungsgemäß nach und prüft seine Einwände ergebnisoffen.
Häufige Fragen
Wird dadurch jeder Verwaltungsakt rechtmäßig?
Nein. Materielle Fehler und nicht heilbare Formfehler bleiben bestehen.
Ist Heilung dasselbe wie Unbeachtlichkeit?
Nein. Bei Heilung wird eine Handlung nachgeholt; Unbeachtlichkeit kann trotz fortbestehenden Fehlers eintreten.
Verwandte Begriffe
Formelle Rechtmäßigkeit, Verwaltungsakt, Anhörung, Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.
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