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Allgemeine Leistungsklage

Die allgemeine Leistungsklage ist die verwaltungsprozessuale Klage auf ein öffentlich-rechtliches Tun, Dulden oder Unterlassen, das nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht. Sie ist in der Verwaltungsgerichtsordnung anerkannt, aber nicht eigenständig umfassend geregelt.

Anwendungsbereich

Sie kommt insbesondere bei Realakten, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Unterlassungsansprüchen in Betracht. Wird dagegen der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, ist regelmäßig die Verpflichtungsklage einschlägig.

Voraussetzungen

Neben dem eröffneten Verwaltungsrechtsweg sind insbesondere Klagebefugnis, richtiger Beklagter und Rechtsschutzbedürfnis zu prüfen.

Beispiel

Ein Bürger verlangt von einer Behörde die Herausgabe einer Sache, ohne dass hierfür zuvor ein Verwaltungsakt ergehen muss.

Häufige Fragen

Ist ein Vorverfahren erforderlich?

Grundsätzlich nein, weil kein Verwaltungsakt angefochten oder begehrt wird.

Gibt es eine allgemeine Klagefrist?

Grundsätzlich nicht; Verwirkung oder besondere gesetzliche Fristen können dennoch bedeutsam sein.

Verwandte Begriffe

Feststellungsklage, Verpflichtungsklage, Verwaltungsakt, Rechtsschutzbedürfnis. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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