Norddeutscher Bund
Der Norddeutsche Bund war zunächst ein 1866 gegründetes Militärbündnis und ab 1867 ein Bundesstaat unter preußischer Führung. Seine Verfassung schuf Bundesrat, Reichstag, Bundespräsidium und Bundeskanzler und verband föderale Mitwirkung mit einer vom allgemeinen Männerwahlrecht legitimierten Volksvertretung. Die Mitgliedstaaten behielten eigene Staatlichkeit, übertrugen dem Bund aber wichtige Gesetzgebungs- und Außenkompetenzen. Nach dem Beitritt süddeutscher Staaten ging der Bund 1870/71 in das Deutsche Reich über; seine Verfassungsstruktur wurde weitgehend übernommen.
Historische Einordnung
Die Bundesverfassung von 1867 war ein wesentlicher Vorläufer der Reichsverfassung von 1871 und prägte den deutschen Bundesstaat.
Rechtliche Bedeutung
Preußen verfügte aufgrund Größe, Bundesratsstimmen und Bundespräsidium über eine herausragende Stellung. Parlamentarische Regierungsverantwortung bestand noch nicht.
Beispiel
Der Reichstag beschloss gemeinsam mit dem Bundesrat Bundesgesetze, konnte den vom Bundespräsidium berufenen Bundeskanzler jedoch nicht durch Misstrauensvotum abberufen.
Häufige Fragen
War der Norddeutsche Bund ein Staatenbund?
Ab 1867 war er ein Bundesstaat mit eigenen Organen und unmittelbarer Gesetzgebung.
Wer war Bundeskanzler?
Otto von Bismarck amtierte als erster und einziger Bundeskanzler.
Wie entstand daraus das Deutsche Reich?
Durch Verträge und Beitritte süddeutscher Staaten wurde der Bund 1870/71 erweitert und umbenannt.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Rechtsgeschichte, Reichskammergericht, Reichsgericht, Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung. Vertiefend: Das Grundgesetz und Bayerische Verfassung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.