Notwehr

Notwehr ist nach § 32 Abs. 2 StGB die erforderliche Verteidigung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Eine durch Notwehr gebotene Tat ist nach § 32 Abs. 1 StGB nicht rechtswidrig. Der Rechtfertigungsgrund schützt Individualrechtsgüter und bewährt zugleich die Rechtsordnung. Er setzt eine Notwehrlage, eine geeignete und unter gleich wirksamen Mitteln mildeste Verteidigung sowie grundsätzlich Verteidigungswillen voraus. Ein Ausweichen ist grundsätzlich nicht erforderlich; sozialethische Einschränkungen werden erst bei der Gebotenheit geprüft.

Notwehr als Rechtfertigungsgrund

Eine tatbestandsmäßige Handlung ist nicht strafbar, wenn sie durch Notwehr gerechtfertigt ist. § 32 StGB beseitigt die Rechtswidrigkeit der Verteidigung. Die Vorschrift gilt nicht nur für Körperverletzungsdelikte, sondern grundsätzlich zum Schutz jedes notwehrfähigen Individualrechtsguts, etwa Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum oder Ehre.

Die Verteidigung eines anderen heißt Nothilfe und ist von § 32 Abs. 2 StGB ausdrücklich erfasst. Staatliche oder überindividuelle Rechtsgüter sind dagegen grundsätzlich nicht allein mit Notwehr verteidigungsfähig. Für Eingriffe zugunsten der Allgemeinheit bestehen besondere hoheitliche Zuständigkeiten.

Notwehrlage

Angriff

Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung eines rechtlich geschützten Interesses. Reine Naturereignisse oder das Verhalten eines Tieres sind grundsätzlich kein Angriff; wird ein Tier von einem Menschen als Werkzeug eingesetzt, kann dessen menschliches Verhalten jedoch die Notwehrlage begründen.

Gegenwärtigkeit

Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch fortdauert. Der Angegriffene muss nicht warten, bis die erste Verletzung eingetreten ist. Eine nur irgendwann künftig drohende Gefahr genügt nicht. Nach endgültigem Abschluss des Angriffs ist Vergeltung keine Notwehr.

Rechtswidrigkeit des Angriffs

Rechtswidrig ist der Angriff, wenn der Betroffene ihn rechtlich nicht hinnehmen muss. Gegen eine ihrerseits gerechtfertigte Handlung besteht kein Notwehrrecht. Das Verschulden des Angreifers ist dagegen nicht Voraussetzung; auch der Angriff eines schuldunfähigen Menschen kann rechtswidrig sein, führt aber bei der Gebotenheit häufig zu Einschränkungen.

Notwehrhandlung

Geeignetheit und mildestes Mittel

Erforderlich ist eine Verteidigung, die den Angriff sofort und endgültig beenden oder zumindest abschwächen kann. Stehen mehrere gleich wirksame Mittel sicher zur Verfügung, muss der Verteidiger das mildeste wählen. Er ist jedoch nicht auf ein unsicheres Mittel oder auf eine Verteidigung verwiesen, deren Wirkung zweifelhaft ist.

Eine allgemeine Güterabwägung wie beim rechtfertigenden Notstand findet bei § 32 StGB nicht statt. Das Notwehrrecht verlangt grundsätzlich auch keine Flucht. Gleichwohl dürfen Risiken für den Angreifer nicht gesteigert werden, wenn eine gleich wirksame, sicherere und weniger einschneidende Abwehr erkennbar zur Verfügung steht.

Gebotenheit

Eine erforderliche Verteidigung kann sozialethisch nicht geboten sein. Anerkannte Einschränkungsgruppen betreffen insbesondere ein krasses Missverhältnis zwischen angegriffenem Rechtsgut und Verteidigungsfolgen, Angriffe erkennbar Schuldloser, enge persönliche Beziehungen mit besonderen Schutzpflichten sowie vorwerfbar provozierte Notwehrlagen. Die Reichweite der Einschränkung hängt vom Einzelfall ab.

Bei schuldlosen oder erheblich eingeschränkt verantwortlichen Angreifern ist – soweit gefahrlos möglich – zunächst auszuweichen, dann Schutzwehr und erst zuletzt Trutzwehr einzusetzen. Eine gezielte Tötung zur Verteidigung geringwertiger Sachinteressen kann wegen eines unerträglichen Missverhältnisses ungeboten sein.

Subjektives Rechtfertigungselement

Der Verteidiger muss die Notwehrlage kennen und mit dem Willen handeln, den Angriff abzuwehren. Weitere Motive wie Wut oder Abneigung schließen Notwehr nicht zwingend aus, solange der Verteidigungszweck das Handeln mitbestimmt.

Notwehrexzess und Putativnotwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, kann er nach § 33 StGB entschuldigt sein. Der Notwehrexzess rechtfertigt die Tat nicht, sondern kann den persönlichen Schuldvorwurf entfallen lassen. § 33 erfasst nach herrschender Auffassung vor allem das Überschreiten der erforderlichen Intensität in einer tatsächlich bestehenden Notwehrlage.

Bei Putativnotwehr stellt sich der Täter irrig einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff vor. Da objektiv keine Notwehrlage besteht, greift § 32 StGB nicht unmittelbar ein. Die Behandlung richtet sich nach den Irrtumsregeln; entscheidend ist insbesondere, welche tatsächlichen Umstände sich der Täter vorgestellt hat.

Beispiel

A greift B mit einem Messer an. B kann den unmittelbar drohenden Stich nur durch einen gezielten Schlag mit einem festen Gegenstand abwehren. Der Schlag ist geeignet und ein gleich wirksames milderes Mittel steht nicht sicher zur Verfügung. Handelt B in Kenntnis des Angriffs, ist die Körperverletzung grundsätzlich nach § 32 StGB gerechtfertigt. Schlägt B nach dem Ende des Angriffs aus Rache weiter, deckt Notwehr diese späteren Schläge nicht.

Häufige Fragen

Muss der Angegriffene zuerst fliehen?

Grundsätzlich nein. Einschränkungen können jedoch insbesondere bei schuldlosen Angreifern, engen persönlichen Beziehungen oder provozierten Notwehrlagen bestehen.

Muss die Verteidigung verhältnismäßig sein?

Eine gewöhnliche Güterabwägung ist nicht erforderlich. Die Verteidigung muss aber erforderlich und geboten sein; bei einem krassen Missverhältnis kann das Notwehrrecht eingeschränkt sein.

Ist Nothilfe ebenfalls Notwehr?

Ja. § 32 Abs. 2 StGB erlaubt die erforderliche Verteidigung sowohl eigener als auch fremder Individualrechtsgüter.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Grundlage ist § 32 StGB. Für das Überschreiten der Notwehrgrenzen ist § 33 StGB zu beachten. Weitere Erläuterungen zum Aufbau der Straftat, zu Tatbestandsmäßigkeit und Schuld bietet auch strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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