Reifeverzögerung

Reifeverzögerung bezeichnet im Jugendstrafrecht einen Entwicklungsstand, bei dem ein Heranwachsender nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht. Liegt eine solche Verzögerung vor, kann nach § 105 JGG Jugendstrafrecht angewendet werden. Maßgeblich ist eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, Selbstständigkeit, Lebensführung und sozialen Entwicklung. Das kalendarische Alter allein entscheidet nicht über die anzuwendenden Rechtsfolgen.

Rechtliche Einordnung

Die Beurteilung betrifft Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren zur Tatzeit. Sie verlangt keine krankhafte Entwicklungsstörung.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht berücksichtigt Biografie, Ablösung vom Elternhaus, berufliche Integration, Verantwortungsfähigkeit und gegebenenfalls sachverständige Erkenntnisse.

Beispiel

Ein 19-Jähriger lebt noch stark abhängig im Elternhaus und zeigt eine deutlich jugendtypische Persönlichkeitsentwicklung. Das Gericht kann Jugendstrafrecht anwenden.

Häufige Fragen

Wo ist Reifeverzögerung geregelt?

Maßgeblich sind die jeweils genannten Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes oder des Bundeszentralregistergesetzes sowie die dazu entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung.

Ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich?

Ja. Voraussetzungen und Rechtsfolgen hängen regelmäßig von Tat, Person, Verfahrenslage und den gesetzlichen Besonderheiten des Einzelfalls ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Jugendstrafrecht, Strafe, Strafzumessung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Teilrechtskraft

    Teilrechtskraft bezeichnet die Unanfechtbarkeit eines abtrennbaren Teils einer gerichtlichen Entscheidung, während andere Teile noch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sind. Im Strafprozess entsteht sie insbesondere durch eine wirksame Beschränkung von Berufung oder Revision, etwa auf den Rechtsfolgenausspruch. Der rechtskräftige Teil bindet das Rechtsmittelgericht und darf grundsätzlich nicht erneut geprüft oder verändert werden. Voraussetzung ist, dass der nicht…

  • |

    Ermittlungsverfahren

    Das Ermittlungsverfahren ist der erste Abschnitt des Strafverfahrens. Es dient der Prüfung, ob gegen einen Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht und Anklage erhoben werden soll. Geleitet wird es grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft, die belastende und entlastende Umstände zu ermitteln hat. Ausgelöst wird es durch eine Strafanzeige, einen Strafantrag oder eigene Wahrnehmungen der Strafverfolgungsbehörden bei bestehendem…

  • Konkurrenzen im Strafrecht

    Konkurrenzen im Strafrecht regeln, wie mehrere verwirklichte Strafvorschriften und mehrere Straftaten im Schuldspruch und bei der Strafbemessung zueinander stehen. Zunächst ist zu klären, ob eine Vorschrift eine andere wegen Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion verdrängt. Bleiben mehrere Gesetzesverletzungen bestehen, unterscheidet das Gesetz zwischen Tateinheit nach § 52 StGB und Tatmehrheit nach § 53 StGB. Die Konkurrenzlehre…

  • | | |

    Führerscheinentzug

    „Führerscheinentzug“ ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Entzogen wird nicht nur das Nachweisdokument, sondern die rechtliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht sie bei fehlender Eignung oder Befähigung nach § 3 StVG und § 46 FeV; das Strafgericht kann sie unter den Voraussetzungen des § 69 StGB entziehen. Davon zu…

  • Urkundenfälschung

    Urkundenfälschung nach § 267 StGB begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte beziehungsweise verfälschte Urkunde gebraucht. Urkunde ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Geschützt werden Echtheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. Nicht jede…

  • | |

    Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach § 21 StVG strafbar, wenn jemand ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder ihm das Führen durch Fahrverbot untersagt ist. Strafbar macht sich außerdem der Halter, der eine solche Fahrt anordnet oder zulässt. Die Fahrerlaubnis ist von dem Führerscheindokument zu unterscheiden. Auch fahrlässiges Verhalten und das…