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Rechtfertigender Notstand

Der rechtfertigende Notstand erlaubt ausnahmsweise einen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut, um eine gegenwärtige Gefahr für ein höherwertiges Interesse abzuwenden. Liegen die Voraussetzungen des § 34 StGB vor, handelt der Täter nicht rechtswidrig.

Voraussetzungen

Erforderlich sind eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr, eine Abwägung der betroffenen Interessen und ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses. Die Handlung muss außerdem ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr sein.

Abgrenzung zur Notwehr

Anders als die Notwehr setzt der rechtfertigende Notstand keinen rechtswidrigen Angriff voraus. Er kann etwa bei Naturereignissen oder sonstigen Gefahrenlagen eingreifen. Beide Rechtfertigungsgründe schließen die Rechtswidrigkeit aus.

Beispiel

Ein Wanderer schlägt die Scheibe einer unbewohnten Hütte ein, um einen Verletzten vor dem Erfrieren zu retten. Das geschützte Leben wiegt regelmäßig wesentlich schwerer als der Sachschaden.

Häufige Fragen

Ist jede Gefahr ausreichend?

Nein. Die Gefahr muss gegenwärtig sein und darf nicht auf schonendere Weise abgewendet werden können.

Was bedeutet Interessenabwägung?

Das gerettete Interesse muss das beeinträchtigte Interesse deutlich überwiegen. Dabei zählen insbesondere Art und Ausmaß der drohenden Schäden.

Verwandte Begriffe

Notwehr, Rechtswidrigkeit, Schuld, Entschuldigender Notstand. Weitere strafrechtliche Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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