Totschlag

Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen, ohne dass die besonderen Mordmerkmale des § 211 StGB vorliegen. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.

Rechtliche Bedeutung

§ 212 StGB erfasst das vorsätzliche Töten als Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte. Erforderlich sind Tötungsvorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld; Versuch und Beteiligung sind nach den allgemeinen Regeln strafbar.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Der Täter fügt einem anderen in Tötungsabsicht eine tödliche Verletzung zu, ohne ein Mordmerkmal zu verwirklichen.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen hat Totschlag?

Erforderlich sind die im jeweiligen Straftatbestand genannten objektiven und subjektiven Merkmale sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld.

Ist auch der Versuch strafbar?

Das richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung als Verbrechen oder Vergehen und danach, ob das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnet.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Strafantrag, Verbrechen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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