Totschlag

Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen, ohne dass die Voraussetzungen eines Mordes nach § 211 StGB erfüllt sind. § 212 Abs. 1 StGB sieht hierfür Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Totschlag ist damit ein Verbrechen. Erforderlich sind der Tod eines anderen Menschen, die zurechenbare Verursachung dieses Todes und zumindest bedingter Vorsatz; außerdem dürfen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe eingreifen.

Wann liegt Totschlag vor?

Nach § 212 Abs. 1 StGB macht sich wegen Totschlags strafbar, wer einen anderen Menschen vorsätzlich tötet, ohne die Voraussetzungen des Mordes nach § 211 StGB zu erfüllen. Die Tathandlung kann grundsätzlich in jedem Verhalten bestehen, das den Tod eines anderen Menschen verursacht und dem Täter objektiv zugerechnet werden kann.

Der Täter muss mit Tötungsvorsatz handeln. Ausreichend ist neben Absicht und direktem Vorsatz auch bedingter Vorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Handelns erkennt und ihn zumindest billigend in Kauf nimmt. Bloße Fahrlässigkeit genügt für § 212 StGB nicht.

Abgrenzung zum Mord

Totschlag und Mord setzen beide die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen voraus. Für Mord müssen darüber hinaus die besonderen Merkmale des § 211 StGB erfüllt sein. Dazu gehören beispielsweise Heimtücke, Grausamkeit, Mordlust, Habgier oder die Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat.

Fehlt ein solches Mordmerkmal, kann die vorsätzliche Tötung als Totschlag nach § 212 StGB strafbar sein. Die rechtliche Einordnung hängt deshalb nicht allein davon ab, dass ein Mensch vorsätzlich getötet wurde, sondern auch von den Umständen und Beweggründen der Tat.

Welche Strafe droht bei Totschlag?

Für Totschlag sieht § 212 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor. Eine Geldstrafe ist damit ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen ordnet § 212 Abs. 2 StGB lebenslange Freiheitsstrafe an.

Daneben enthält § 213 StGB eine besondere Regelung für minder schwere Fälle des Totschlags. Liegen deren Voraussetzungen vor, beträgt die Freiheitsstrafe ein Jahr bis zehn Jahre.

Ist versuchter Totschlag strafbar?

Ja. Totschlag ist wegen der angedrohten Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren ein Verbrechen. Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar.

Ein Versuch liegt nach § 22 StGB vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt, der Tod des Opfers aber nicht eintritt. Schießt der Täter beispielsweise mit Tötungsvorsatz auf einen Menschen und verfehlt ihn, kann versuchter Totschlag vorliegen.

Beispiel

Nach einem Streit schlägt der Täter seinem Opfer mit einem schweren Gegenstand gezielt gegen den Kopf. Er erkennt, dass der Schlag tödlich sein kann, und nimmt den Tod des Opfers billigend in Kauf. Das Opfer stirbt an der Verletzung. Liegt kein Mordmerkmal nach § 211 StGB vor und ist die Tat weder gerechtfertigt noch entschuldigt, kommt eine Strafbarkeit wegen Totschlags nach § 212 StGB in Betracht.

Häufige Fragen

Muss der Täter den Tod beabsichtigen?

Nein. Für Totschlag genügt bedingter Vorsatz. Der Täter muss den Tod also nicht als sein eigentliches Ziel verfolgen. Es reicht, dass er den tödlichen Ausgang für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt.

Ist Totschlag ein Verbrechen oder ein Vergehen?

Totschlag ist ein Verbrechen. Nach § 12 Abs. 1 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Bei Totschlag beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre.

Was unterscheidet Totschlag von fahrlässiger Tötung?

Beim Totschlag handelt der Täter mit Tötungsvorsatz. Bei der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB verursacht er den Tod dagegen ohne Tötungsvorsatz durch eine objektiv und subjektiv sorgfaltswidrige Handlung. Besonders schwierig kann die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz sein.

Kann Totschlag auch in einem minder schweren Fall vorliegen?

Ja. § 213 StGB regelt den minder schweren Fall des Totschlags. Die Vorschrift nennt insbesondere die Situation, dass der Täter ohne eigene Schuld durch eine Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und dadurch unmittelbar zur Tat hingerissen wurde. Daneben kann ein minder schwerer Fall aufgrund einer Gesamtwürdigung anderer Umstände vorliegen.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Verbrechen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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