Sachbeschädigung
Sachbeschädigung nach § 303 StGB begeht, wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Erfasst ist außerdem die unbefugte, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung ihres Erscheinungsbildes. Beschädigen bedeutet eine nicht unerhebliche Substanzverletzung oder Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit; Zerstören deren vollständige Aufhebung. Der Versuch ist strafbar. Die Verfolgung setzt grundsätzlich einen Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse voraus.
Geschütztes Rechtsgut
§ 303 StGB schützt das Integritäts- und Erhaltungsinteresse des Eigentümers an seiner Sache. Geschützt wird nicht nur der wirtschaftliche Wert. Auch eine Sache ohne nennenswerten Marktwert kann Tatobjekt sein, wenn ihre Sachsubstanz, Gebrauchsfähigkeit oder ihr geschütztes Erscheinungsbild beeinträchtigt wird. Bloße Nachteile für Besitz oder Nutzung ohne tatbestandsmäßige Einwirkung auf die Sache reichen nicht stets aus.
Tatobjekt: fremde Sache
Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Fremd ist sie, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Auch ein Gegenstand im Miteigentum eines anderen ist für den Täter fremd. Rein digitale Daten sind keine Sachen im Sinne des § 303 StGB; ihre Veränderung kann jedoch als Datenveränderung nach § 303a StGB strafbar sein.
Beschädigen
Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre Substanz nicht nur unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine sichtbare Verletzung der Oberfläche ist nicht immer erforderlich. Allerdings muss die Funktionsbeeinträchtigung nach der Rechtsprechung auf einer Einwirkung auf die Sachsubstanz beruhen. Das bloße Abschalten eines Geräts ohne Sachsubstanzbezug ist deshalb regelmäßig keine Sachbeschädigung.
Erheblichkeit der Beeinträchtigung
Geringfügige, sofort und ohne nennenswerten Aufwand behebbare Einwirkungen genügen nicht. Zu würdigen sind insbesondere Intensität und Dauer der Beeinträchtigung, Reinigungs- oder Reparaturaufwand, Zweck der Sache und Sichtweise eines verständigen Eigentümers. Eine feste Wertgrenze kennt § 303 StGB nicht.
Zerstören
Zerstört ist eine Sache, wenn ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben oder ihre Sachsubstanz vernichtet ist. Zerstören ist damit die gesteigerte Form des Beschädigens. Die Sache muss nicht körperlich verschwinden; es genügt, dass sie infolge der Einwirkung für ihren Zweck völlig unbrauchbar geworden ist.
Veränderung des Erscheinungsbildes
§ 303 Abs. 2 StGB erfasst Veränderungen, die keine Beschädigung im klassischen Sinn darstellen. Strafbar ist nur eine unbefugte Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes, die weder unerheblich noch bloß vorübergehend ist. Typischer Anwendungsfall ist das Aufbringen von Farbe oder Schrift. Lässt sich die Veränderung sofort und ohne erheblichen Aufwand beseitigen, kann die erforderliche Erheblichkeit oder Dauer fehlen.
Unbefugtheit, Einwilligung und Rechtfertigung
Handelt der Täter mit wirksamer Einwilligung des Berechtigten, fehlt es bei Absatz 2 an der Unbefugtheit; bei Absatz 1 ist das Verhalten jedenfalls nicht rechtswidrig. Berechtigt ist regelmäßig der Eigentümer oder ein entsprechend verfügungsbefugter Vertreter. Eine vermeintliche Erziehungs-, Selbsthilfe- oder Sicherungsbefugnis erlaubt die Beschädigung fremder Sachen nicht ohne tragfähige gesetzliche Grundlage.
Vorsatz und Irrtum
§ 303 StGB verlangt zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich Fremdheit und tatbestandsmäßiger Einwirkung. Eine nur fahrlässige Beschädigung ist nach dieser Vorschrift nicht strafbar, kann aber zivilrechtliche Ersatzansprüche auslösen. Hält der Täter die Sache irrig für sein Alleineigentum oder nimmt er eine tatsächlich nicht bestehende Einwilligung an, ist ein Tatbestandsirrtum zu prüfen.
Versuch, Strafrahmen und Strafantrag
Der Versuch ist nach § 303 Abs. 3 StGB ausdrücklich strafbar. Vollendete Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Nach § 303c StGB wird die Tat grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Ohne Antrag kann die Staatsanwaltschaft einschreiten, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses eine Verfolgung von Amts wegen für geboten hält.
Besondere Tatbestände und Abgrenzungen
Die gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB schützt besonders der Allgemeinheit dienende Gegenstände, etwa Denkmäler oder Gegenstände der Kunst, Wissenschaft und öffentlichen Verehrung. § 305 StGB betrifft die Zerstörung bestimmter Bauwerke, § 303a StGB die rechtswidrige Veränderung von Daten. Nach einer Sachbeschädigung können daneben Ansprüche auf Wiederherstellung oder Schadensersatz nach dem Zivilrecht bestehen; Strafbarkeit und Ersatzpflicht sind getrennt zu prüfen.
Beispiel
A zerkratzt aus Ärger mit einem Schlüssel absichtlich den Lack des Autos des B. Die Lackschicht wird in ihrer Substanz verletzt und muss fachgerecht instand gesetzt werden. Das Auto ist für A fremd; eine Einwilligung oder sonstige Rechtfertigung besteht nicht. A verwirklicht damit § 303 Abs. 1 StGB. B muss grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist Strafantrag stellen, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
Häufige Fragen
Ist jede Verschmutzung eine Sachbeschädigung?
Nein. Entscheidend sind Substanzbezug, Reinigungsaufwand, Dauer und Erheblichkeit. Eine leicht entfernbare, belanglose Verschmutzung genügt regelmäßig nicht.
Ist das Beschädigen einer eigenen Sache strafbar?
Nicht nach § 303 StGB, solange die Sache im Alleineigentum des Täters steht. Rechte Dritter oder andere Straftatbestände können gleichwohl betroffen sein.
Kann eine Funktionsstörung ohne sichtbaren Schaden genügen?
Ja, wenn die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt ist und dies auf einer Einwirkung auf die Sachsubstanz beruht.
Ist fahrlässige Sachbeschädigung strafbar?
§ 303 StGB erfasst nur vorsätzliches Handeln. Eine fahrlässige Beschädigung kann jedoch eine zivilrechtliche Ersatzpflicht begründen.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind § 303 StGB und § 303c StGB. Zur Abgrenzung von Substanzverletzung, Brauchbarkeitsbeeinträchtigung und Zerstörung siehe den Beschluss des BGH vom 26. April 2018 – 4 StR 624/17. Weitere strafrechtliche Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.