Anklagegrundsatz
Anklagegrundsatz bedeutet, dass ein Gericht die gerichtliche Untersuchung einer Straftat grundsätzlich nur aufgrund einer wirksamen Anklage eröffnen und durchführen darf. Anklagebehörde ist regelmäßig die Staatsanwaltschaft. Das Gericht kann nicht aus eigener Initiative ein Strafverfahren gegen eine Person beginnen und ist in der Hauptverhandlung an die prozessuale Tat der zugelassenen Anklage gebunden. Die rechtliche Bewertung darf es verändern, muss aber Hinweise erteilen; weitere Taten erfordern grundsätzlich Nachtragsanklage oder ein neues Verfahren.
Rechtliche Bedeutung
Der Grundsatz trennt Anklage und Entscheidung institutionell und bestimmt Gegenstand sowie Grenzen des Strafprozesses.
Voraussetzungen und Folgen
Erforderlich sind Anklageschrift, gerichtliche Zulassung und Eröffnungsbeschluss. Angeklagter und Tat müssen hinreichend bestimmt sein.
Beispiel
Angeklagt ist ein Betrug bei einem bestimmten Vertragsschluss. Ein völlig anderer späterer Betrug darf nicht ohne Erweiterung zum Gegenstand des Urteils werden.
Häufige Fragen
Ist das Gericht an die rechtliche Bewertung gebunden?
Nein. Es ist an die angeklagte Tat, nicht an deren rechtliche Bezeichnung gebunden.
Wer erhebt Anklage?
Grundsätzlich die Staatsanwaltschaft; Privatklage und besondere Verfahren bilden Ausnahmen.
Kann die Anklage erweitert werden?
Ja, insbesondere durch gesetzlich geregelte Nachtragsanklage mit Zustimmung und gerichtlicher Einbeziehung.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.