Sitzungsprotokoll im Strafprozess
Sitzungsprotokoll im Strafprozess ist die gesetzlich vorgeschriebene Niederschrift über Ablauf und wesentliche Förmlichkeiten der Hauptverhandlung. Es dokumentiert insbesondere Ort und Zeit, Besetzung, Beteiligte, Verfahrenshandlungen, Anträge, Beschlüsse und die Urteilsverkündung. Für bestimmte wesentliche Förmlichkeiten besitzt das Protokoll besondere Beweiskraft: Ihr Vorliegen oder Fehlen kann grundsätzlich nur durch das Protokoll nachgewiesen werden. Inhalt, Fertigstellung und Berichtigung unterliegen strengen Regeln, weil Revisionsgerichte regelmäßig keine eigene Tatsachenaufnahme durchführen.
Rechtliche Bedeutung
Das Protokoll sichert verlässliche Kontrolle des Verfahrensablaufs und ist für Verfahrensrügen in der Revision besonders bedeutsam.
Voraussetzungen und Folgen
Vorsitzender und Urkundsbeamter verantworten die Niederschrift. Nicht jede Zeugenaussage wird wörtlich protokolliert; gesetzliche Ausnahmen bleiben vorbehalten.
Beispiel
Das Protokoll vermerkt, dass dem Angeklagten das letzte Wort erteilt wurde. Diese wesentliche Förmlichkeit kann später grundsätzlich damit bewiesen werden.
Häufige Fragen
Enthält es jede Aussage vollständig?
Nein. Im Regelfall dokumentiert es vor allem wesentliche Abläufe und Förmlichkeiten.
Wer unterschreibt?
Grundsätzlich der Vorsitzende und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
Kann es berichtigt werden?
Ja, in einem formalisierten Verfahren unter Wahrung der Beteiligtenrechte und revisionsrechtlicher Grenzen.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.