Öffentlichkeitsgrundsatz
Der Öffentlichkeitsgrundsatz bedeutet, dass gerichtliche Verhandlungen und die Verkündung von Entscheidungen grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Er ermöglicht gesellschaftliche Kontrolle der Rechtspflege, stärkt das Vertrauen in unabhängige Gerichte und schützt vor geheimer Justiz. Die Öffentlichkeit kann nur auf gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen oder beschränkt werden, beispielsweise zum Schutz Minderjähriger, der Privatsphäre, von Geschäftsgeheimnissen oder der öffentlichen Sicherheit. Beratungen des Gerichts bleiben nicht öffentlich.
Zweck
Die öffentliche Verhandlung macht gerichtliche Verfahren nachvollziehbar und kontrollierbar. Ein besonderes persönliches Interesse am Verfahren muss ein Zuhörer grundsätzlich nicht nachweisen.
Ausschluss der Öffentlichkeit
Ein Ausschluss ist nur in gesetzlich bestimmten Fällen zulässig und muss verfahrensordnungsgemäß angeordnet werden. Presse- und Rundfunkaufnahmen im Sitzungssaal unterliegen zusätzlichen Beschränkungen.
Beispiel
Eine mündliche Verhandlung in einem Zivilprozess ist grundsätzlich für Besucher zugänglich. Werden intime Lebensbereiche erörtert, kann das Gericht die Öffentlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes ausschließen.
Häufige Fragen
Sind Gerichtsakten ebenfalls öffentlich?
Nein. Der Zugang zu Akten richtet sich nach besonderen Vorschriften über das Recht auf Akteneinsicht.
Ist die Beratung des Gerichts öffentlich?
Nein. Das Beratungsgeheimnis schützt die interne Willensbildung des Gerichts.
Verwandte Begriffe
Mündlichkeitsgrundsatz, Recht auf Akteneinsicht, Rechtliches Gehör, Prozessrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.