Wahrunterstellung
Die Wahrunterstellung ist ein Grund, einen Beweisantrag im Strafverfahren abzulehnen, obwohl die behauptete Tatsache nicht bewiesen ist. Das Gericht behandelt die Beweistatsache für seine Entscheidung so, als wäre sie wahr. Bei erheblichen entlastenden Tatsachen darf es sich im Urteil nicht in Widerspruch zu dieser Zusage setzen. Die Wahrunterstellung erspart eine Beweiserhebung, ohne die Verteidigung um den behaupteten günstigen Umstand zu bringen, und verlangt eine klare Bestimmung ihres Umfangs.
Rechtliche Bedeutung
Die Wahrunterstellung betrifft konkrete Tatsachen, nicht bloße Rechtsansichten oder Schlussfolgerungen. Ihre Voraussetzungen richten sich nach § 244 StPO.
Voraussetzungen und Folgen
Das Gericht bleibt bei der Würdigung der unterstellten Tatsache im Zusammenhang mit dem übrigen Beweisergebnis frei, darf sie aber nicht offen oder verdeckt als unwahr behandeln.
Beispiel
Die Verteidigung will beweisen, dass der Angeklagte am Tattag krank wirkte. Das Gericht unterstellt dies als wahr, hält den Umstand aber aus anderen Gründen nicht für entlastend.
Häufige Fragen
Ist die Tatsache damit bewiesen?
Nein. Sie wird lediglich für die Entscheidung entsprechend der Zusage als wahr behandelt.
Darf das Urteil später davon abweichen?
Nicht ohne vorherigen Hinweis und eine verfahrensgerechte Neubewertung des Beweisantrags.
Sind belastende Tatsachen wahrunterstellbar?
Das Gesetz unterscheidet nach der Richtung der behaupteten Tatsache und stellt daran unterschiedliche Anforderungen.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.