Organhaftung
Organhaftung bezeichnet die persönliche Verantwortlichkeit von Organmitgliedern juristischer Personen für Schäden, die sie durch pflichtwidrige Geschäftsführung, Überwachung oder Vertretung verursachen. Betroffen sind etwa Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte oder Mitglieder öffentlich-rechtlicher Organe. Voraussetzungen und Haftungsmaßstab richten sich nach der jeweiligen Organisationsform und dem einschlägigen Gesetz. Zu prüfen sind Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden, Kausalität sowie mögliche Haftungsbegrenzungen, Freistellungen oder besondere innerorganisatorische Zuständigkeiten. Die Durchsetzung obliegt regelmäßig der geschädigten Organisation oder einem hierfür zuständigen Organ.
Rechtliche Bedeutung
Organhaftung betrifft vor allem das Innenverhältnis zur juristischen Person; daneben kann eine Außenhaftung gegenüber Dritten bestehen.
Voraussetzungen und Folgen
Sorgfaltsmaßstab, Beweislast und unternehmerischer Entscheidungsspielraum unterscheiden sich nach Gesellschafts-, Vereins- oder öffentlichem Organisationsrecht.
Beispiel
Ein Geschäftsführer schließt entgegen eindeutigen Pflichten ein hochriskantes Geschäft ab und schädigt dadurch die Gesellschaft.
Häufige Fragen
Haftet jedes Organmitglied für jede Fehlentscheidung?
Nein. Erforderlich sind eine zurechenbare Pflichtverletzung und die weiteren Haftungsvoraussetzungen.
Was ist die Business Judgment Rule?
Sie schützt bestimmte unternehmerische Entscheidungen, die auf angemessener Information und ohne Sonderinteressen getroffen wurden.
Verwandte Begriffe
Siehe Geschäftsführer, Persönliche Haftung und Gesellschaftsrecht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.