Persönlicher Schutzbereich
Der persönliche Schutzbereich eines Grundrechts bestimmt, welche Personen oder Organisationen zu seinem geschützten Personenkreis gehören. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck des jeweiligen Grundrechts. Zu unterscheiden sind insbesondere Menschenrechte, Deutschenrechte und die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs ist eine Voraussetzung dafür, dass eine staatliche Maßnahme dieses konkrete Grundrecht verletzen kann.
Stellung in der Grundrechtsprüfung
Der persönliche Schutzbereich bildet zusammen mit dem sachlichen Schutzbereich den Schutzbereich eines Freiheitsgrundrechts. Zunächst wird gefragt, ob der Betroffene Träger des Grundrechts sein kann. Erst danach wird geprüft, ob sein Verhalten oder Rechtsgut sachlich erfasst ist.
Menschenrechte
Grundrechte, die „jedem“, „allen Menschen“ oder „niemandem“ Schutz gewähren, stehen grundsätzlich unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Volljährigkeit zu. Beispiele sind die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Alter oder fehlende Geschäftsfähigkeit schließen die Grundrechtsträgerschaft nicht aus. Sie können jedoch beeinflussen, ob ein Grundrecht selbstständig ausgeübt oder prozessual geltend gemacht werden kann.
Deutschenrechte
Einige Grundrechte gelten ihrem Wortlaut nach nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes. Dazu gehören insbesondere Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit und Berufsfreiheit. Andere Staatsangehörige sind nicht schutzlos; für sie kommen vor allem allgemeine Freiheits- und Gleichheitsrechte sowie bei Unionsbürgern unionsrechtliche Gewährleistungen in Betracht.
Juristische Personen
Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten Grundrechte für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Eine Organisation kann sich daher auf wirtschaftliche oder kommunikative Grundrechte berufen, nicht aber auf höchstpersönliche Rechte wie Leben oder körperliche Unversehrtheit.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt, weil sie selbst staatliche Gewalt ausüben. Begrenzte Ausnahmen bestehen für bestimmte grundrechtsgeprägte Einrichtungen.
Abgrenzung verwandter Begriffe
Der Grundrechtsträger ist das geschützte Rechtssubjekt. Grundrechtsfähigkeit bezeichnet seine allgemeine Fähigkeit, Grundrechte zu haben; Grundrechtsberechtigung die Berechtigung hinsichtlich eines konkreten Grundrechts.
Beispiel
Eine ausländische natürliche Person wendet sich gegen eine staatliche Beschränkung ihrer Meinungsäußerung. Da Art. 5 Abs. 1 GG als Menschenrecht jedermann schützt, ist der persönliche Schutzbereich unabhängig von der Staatsangehörigkeit eröffnet.
Häufige Fragen
Sind Minderjährige vom persönlichen Schutzbereich erfasst?
Ja. Fragen der eigenständigen Ausübung sind davon zu unterscheiden.
Können Unternehmen Grundrechtsträger sein?
Ja, wenn die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG erfüllt sind.
Gelten Deutschenrechte für Unionsbürger?
Ihre Rechtsstellung wird durch das Unionsrecht erweitert; die dogmatische Herleitung ist im Einzelnen umstritten.
Weiterführende Informationen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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