Grundrechtsberechtigung

Grundrechtsberechtigung bedeutet, dass sich eine Person oder Organisation im konkreten Fall auf ein bestimmtes Grundrecht berufen kann. Sie hängt vom persönlichen Schutzbereich und von der Art des betroffenen Grundrechts ab.

Menschenrechte und Deutschenrechte

Menschenrechte des Grundgesetzes schützen grundsätzlich jeden Menschen. Deutschenrechte gelten ihrem Wortlaut nach nur für Deutsche im Sinne des Art. 116 GG. Dazu gehören etwa Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit und Berufsfreiheit.

Juristische Personen

Juristische Personen sind nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt, wenn sie inländisch sind und das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Die Prüfung muss für jedes Grundrecht gesondert erfolgen.

Ausländer und Unionsbürger

Ausländer können sich auf die Menschenrechte und regelmäßig auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Für Unionsbürger sind zusätzlich die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote und Grundfreiheiten zu berücksichtigen.

Abgrenzung

Die Grundrechtsfähigkeit beschreibt die abstrakte Fähigkeit, überhaupt Träger von Grundrechten zu sein. Die Grundrechtsberechtigung bezieht sich auf das einzelne Grundrecht und den konkreten Sachverhalt.

Bedeutung für die Beschwerdebefugnis

Eine mögliche Grundrechtsverletzung kann nur geltend machen, wer durch das betroffene Recht geschützt wird. Die Grundrechtsberechtigung ist daher ein notwendiger Bestandteil der Beschwerdebefugnis.

Häufige Fragen

Sind Behörden grundrechtsberechtigt?

Grundsätzlich nicht. Sie sind Teil der grundrechtsgebundenen Staatsgewalt.

Sind ausländische Unternehmen geschützt?

Das hängt insbesondere von Art. 19 Abs. 3 GG und unionsrechtlichen Vorgaben ab.

Verwandte Begriffe

Weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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