Grundrechtsberechtigung
Die Grundrechtsberechtigung bezeichnet die konkrete Berechtigung einer Person oder Organisation, sich auf ein bestimmtes Grundrecht zu berufen. Sie wird im persönlichen Schutzbereich geprüft. Entscheidend sind Wortlaut und Zweck des jeweiligen Grundrechts sowie bei juristischen Personen Art. 19 Abs. 3 GG. Die Grundrechtsberechtigung ist von der allgemeinen Grundrechtsfähigkeit, der eigenständigen Grundrechtsausübung und der prozessualen Beschwerdebefugnis zu unterscheiden.
Prüfung im persönlichen Schutzbereich
Bei jedem Grundrecht ist zunächst zu bestimmen, wem es zusteht. Formulierungen wie „jeder“, „alle Menschen“ oder „niemand“ kennzeichnen Menschenrechte. Rechte, die ausdrücklich „allen Deutschen“ gewährt werden, setzen grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes voraus.
Die Grundrechtsberechtigung sagt damit nicht, ob bereits ein Eingriff oder eine Verletzung vorliegt. Sie beantwortet nur, ob der Betroffene zum geschützten Personenkreis des konkreten Grundrechts gehört.
Menschenrechte und Deutschenrechte
Menschenrechte wie die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG oder der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG schützen grundsätzlich jeden Menschen. Deutschenrechte, etwa Versammlungs-, Vereinigungs-, Freizügigkeits- oder Berufsfreiheit, stehen nach ihrem Wortlaut Deutschen zu. Ausländer bleiben jedoch insbesondere durch allgemeine Freiheits- und Gleichheitsrechte geschützt; für Unionsbürger sind unionsrechtliche Besonderheiten zu beachten.
Juristische Personen
Nach Art. 19 Abs. 3 GG sind inländische juristische Personen grundrechtsberechtigt, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Entscheidend ist nicht allein die zivilrechtliche Rechtsform, sondern ob das geschützte Verhalten durch die Organisation ausgeübt werden kann.
Eine Kapitalgesellschaft kann sich etwa auf Eigentums- oder Berufsfreiheit berufen. Für höchstpersönliche Rechte fehlt dagegen die wesensmäßige Anwendbarkeit. Staatliche juristische Personen sind grundsätzlich nicht berechtigt, weil sie selbst an die Grundrechte gebunden sind; besondere Ausnahmen gelten für bestimmte grundrechtsgeprägte Einrichtungen.
Abgrenzungen
Die Grundrechtsfähigkeit ist die allgemeine Fähigkeit, überhaupt Träger von Grundrechten zu sein. Die Grundrechtsberechtigung bezieht sich auf das konkret geprüfte Grundrecht. Die Grundrechtsmündigkeit betrifft die selbstständige Ausübung, während die Beschwerdebefugnis im Verfassungsprozess zusätzlich verlangt, dass eine mögliche eigene und gegenwärtige Verletzung hinreichend dargelegt wird.
Beispiel
Ein ausländischer Staatsangehöriger möchte sich gegen eine berufliche Beschränkung wenden. Auf das ausdrücklich Deutschen gewährte Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG kann er sich nicht unmittelbar in gleicher Weise berufen. Seine wirtschaftliche Betätigung kann jedoch insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 GG und unionsrechtliche Gewährleistungen geschützt sein.
Häufige Fragen
Sind Ausländer grundrechtsberechtigt?
Ja, soweit ein Menschenrecht betroffen ist. Deutschenrechte gelten nach ihrem Wortlaut nur für Deutsche.
Sind Unternehmen grundrechtsberechtigt?
Unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG können inländische juristische Personen geeignete Grundrechte geltend machen.
Ist Grundrechtsberechtigung dasselbe wie Grundrechtsverletzung?
Nein. Berechtigung betrifft den persönlichen Schutzbereich; eine Verletzung setzt weitere Prüfungsschritte voraus.
Weiterführende Informationen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.