Grundrechtsberechtigung

Die Grundrechtsberechtigung bezeichnet die konkrete Berechtigung einer Person oder Organisation, sich auf ein bestimmtes Grundrecht zu berufen. Sie wird im persönlichen Schutzbereich geprüft. Entscheidend sind Wortlaut und Zweck des jeweiligen Grundrechts sowie bei juristischen Personen Art. 19 Abs. 3 GG. Die Grundrechtsberechtigung ist von der allgemeinen Grundrechtsfähigkeit, der eigenständigen Grundrechtsausübung und der prozessualen Beschwerdebefugnis zu unterscheiden.

Prüfung im persönlichen Schutzbereich

Bei jedem Grundrecht ist zunächst zu bestimmen, wem es zusteht. Formulierungen wie „jeder“, „alle Menschen“ oder „niemand“ kennzeichnen Menschenrechte. Rechte, die ausdrücklich „allen Deutschen“ gewährt werden, setzen grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes voraus.

Die Grundrechtsberechtigung sagt damit nicht, ob bereits ein Eingriff oder eine Verletzung vorliegt. Sie beantwortet nur, ob der Betroffene zum geschützten Personenkreis des konkreten Grundrechts gehört.

Menschenrechte und Deutschenrechte

Menschenrechte wie die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG oder der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG schützen grundsätzlich jeden Menschen. Deutschenrechte, etwa Versammlungs-, Vereinigungs-, Freizügigkeits- oder Berufsfreiheit, stehen nach ihrem Wortlaut Deutschen zu. Ausländer bleiben jedoch insbesondere durch allgemeine Freiheits- und Gleichheitsrechte geschützt; für Unionsbürger sind unionsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Juristische Personen

Nach Art. 19 Abs. 3 GG sind inländische juristische Personen grundrechtsberechtigt, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Entscheidend ist nicht allein die zivilrechtliche Rechtsform, sondern ob das geschützte Verhalten durch die Organisation ausgeübt werden kann.

Eine Kapitalgesellschaft kann sich etwa auf Eigentums- oder Berufsfreiheit berufen. Für höchstpersönliche Rechte fehlt dagegen die wesensmäßige Anwendbarkeit. Staatliche juristische Personen sind grundsätzlich nicht berechtigt, weil sie selbst an die Grundrechte gebunden sind; besondere Ausnahmen gelten für bestimmte grundrechtsgeprägte Einrichtungen.

Abgrenzungen

Die Grundrechtsfähigkeit ist die allgemeine Fähigkeit, überhaupt Träger von Grundrechten zu sein. Die Grundrechtsberechtigung bezieht sich auf das konkret geprüfte Grundrecht. Die Grundrechtsmündigkeit betrifft die selbstständige Ausübung, während die Beschwerdebefugnis im Verfassungsprozess zusätzlich verlangt, dass eine mögliche eigene und gegenwärtige Verletzung hinreichend dargelegt wird.

Beispiel

Ein ausländischer Staatsangehöriger möchte sich gegen eine berufliche Beschränkung wenden. Auf das ausdrücklich Deutschen gewährte Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG kann er sich nicht unmittelbar in gleicher Weise berufen. Seine wirtschaftliche Betätigung kann jedoch insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 GG und unionsrechtliche Gewährleistungen geschützt sein.

Häufige Fragen

Sind Ausländer grundrechtsberechtigt?

Ja, soweit ein Menschenrecht betroffen ist. Deutschenrechte gelten nach ihrem Wortlaut nur für Deutsche.

Sind Unternehmen grundrechtsberechtigt?

Unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG können inländische juristische Personen geeignete Grundrechte geltend machen.

Ist Grundrechtsberechtigung dasselbe wie Grundrechtsverletzung?

Nein. Berechtigung betrifft den persönlichen Schutzbereich; eine Verletzung setzt weitere Prüfungsschritte voraus.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen

    Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen bezeichnet die Fähigkeit einer juristischen Person, Träger bestimmter Grundrechte zu sein. Er gehört zur Verfassungsprozess- oder Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Verfahren oder Folgen verfassungsrechtlichen Schutzes. Seine Anwendung soll staatliche Gewalt wirksam an die Verfassung binden und zugleich geordnete gerichtliche Entscheidungen ermöglichen. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die gefestigte Verfassungsrechtsprechung. Der…

  • Grundrechtliches Teilhaberecht

    Grundrechtliches Teilhaberecht ist ein aus Grundrechten abgeleiteter Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlich bereitgestellten Einrichtungen, Leistungen oder Verfahren. Grundrechte verpflichten den Staat grundsätzlich nicht zur Schaffung unbegrenzter Kapazitäten. Hat er jedoch ein Leistungssystem eingerichtet, muss er vorhandene Möglichkeiten nach sachgerechten und gleichheitskonformen Kriterien verteilen. Der konkrete Anspruch steht daher regelmäßig unter dem Vorbehalt verfügbarer Kapazitäten,…

  • Sachlicher Grund

    Sachlicher Grund bezeichnet ein nachvollziehbarer, am Regelungsziel ausgerichteter Grund für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung. Der Begriff gehört zur allgemeinen Grundrechtslehre oder zu einem besonderen Freiheits- oder Gleichheitsrecht. Seine Anwendung bestimmt, wer geschützt ist, welche staatlichen Maßnahmen erfasst werden und unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen verfassungsrechtlich zulässig sind. Maßgeblich sind das Grundgesetz und die hierzu entwickelte Rechtsprechung…

  • | | |

    Bestimmtheitsgebot im Steuerrecht

    Das Bestimmtheitsgebot im Steuerrecht verlangt, dass der Gesetzgeber Steuertatbestand und Rechtsfolge so klar regelt, dass der Steuerpflichtige seine Belastung erkennen und sein Verhalten darauf einstellen kann. Bestimmt sein müssen insbesondere Steuerschuldner, Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage und Steuersatz. Das Gebot folgt aus Rechtsstaatsprinzip und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung. Es verlangt keine mathematisch vollständige Detailregelung; auslegungsfähige Begriffe sind zulässig, wenn…

  • Verfassungsändernde Mehrheit

    Verfassungsändernde Mehrheit bezeichnet die qualifizierte Mehrheit, die für eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich ist. Er ist für die demokratische Legitimation, Funktionsfähigkeit und Kontrolle staatlicher Organe von besonderer Bedeutung. Zugleich bestimmt er Rechte, Verfahren oder institutionelle Grenzen innerhalb der parlamentarischen Demokratie. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Grundgesetz, dem Wahl- und Parlamentsrecht sowie der Verfassungsrechtsprechung. Der…

  • Wehrverfassung

    Wehrverfassung ist die Gesamtheit der Verfassungsnormen über Aufstellung, Auftrag, Organisation, Führung und Kontrolle der Streitkräfte. Im Grundgesetz regelt sie insbesondere die Bundeswehr, die Befehls- und Kommandogewalt, Verteidigungs- und Spannungsfall, Wehrpflicht, parlamentarische Kontrolle sowie zulässige Einsätze. Sie verbindet staatliche Verteidigungsfähigkeit mit Demokratie, Rechtsstaat und Grundrechtsschutz. Militärische Gewalt darf deshalb nur auf verfassungsrechtlicher Grundlage und innerhalb klarer…