|

Kammerentscheidung

Kammerentscheidung ist eine Entscheidung einer aus drei Richtern bestehenden Kammer des Bundesverfassungsgerichts. Kammern bearbeiten insbesondere Verfassungsbeschwerden und können deren Annahme ablehnen oder ihnen unter engen gesetzlichen Voraussetzungen stattgeben.

Organisation

Jeder der beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts bildet mehrere Kammern. Ihre Besetzung wird im Voraus festgelegt. Kammerentscheidungen dienen einer zügigen Bearbeitung der zahlreichen Verfassungsbeschwerden.

Nichtannahme

Die Kammer kann nach § 93b BVerfGG eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen. Ein solcher Nichtannahmebeschluss bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.

Stattgebende Entscheidung

Nach § 93c BVerfGG kann die Kammer einer offensichtlich begründeten Beschwerde stattgeben, wenn die maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden ist und die Annahme zur Durchsetzung der geschützten Rechte angezeigt ist.

Grenzen

Die Kammer darf ein formelles Gesetz nicht mit Gesetzeskraft für nichtig oder unvereinbar erklären. Eine solche Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten. Kann die Kammer nicht einstimmig entscheiden, ist ebenfalls der Senat zuständig.

Abstimmung

Kammerentscheidungen ergehen einstimmig. Sie werden grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung getroffen.

Häufige Fragen

Ist eine Kammer ein eigenes Gericht?

Nein. Sie ist ein Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts.

Hat eine stattgebende Kammerentscheidung geringere Wirkung?

Nein. Der stattgebende Kammerbeschluss steht nach § 93c BVerfGG einer Senatsentscheidung gleich, soweit das Gesetz nichts dem Senat vorbehält.

Verwandte Begriffe

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Ähnliche Beiträge