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Kammerentscheidung

Eine Kammerentscheidung ist eine Entscheidung einer aus drei Richtern bestehenden Kammer des Bundesverfassungsgerichts. Kammern entscheiden vor allem über Verfassungsbeschwerden, wenn die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind. Sie können die Annahme einer Beschwerde einstimmig ablehnen oder ihr unter den Voraussetzungen des § 93c BVerfGG stattgeben. Formelle Gesetze dürfen sie jedoch nicht für nichtig oder unvereinbar mit der Verfassung erklären.

Organisation der Kammern

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern. Jeder Senat bildet für ein Geschäftsjahr mehrere Kammern mit jeweils drei Mitgliedern. Die Zuständigkeit richtet sich nach der senatsinternen Geschäftsverteilung und dem Berichterstatterprinzip.

Kammern ermöglichen eine zügige Bearbeitung der zahlreichen Verfassungsbeschwerden. Sie handeln dabei als Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts; ihre Entscheidungen sind keine fachgerichtlichen Vorentscheidungen.

Nichtannahme durch die Kammer

Nach § 93b BVerfGG kann die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ablehnen. Ein solcher Nichtannahmebeschluss muss einstimmig ergehen, ist unanfechtbar und bedarf nach § 93d Abs. 1 BVerfGG keiner Begründung.

Die Kammer prüft dabei auch, ob die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität und die Verfassungsbeschwerdefrist erfüllt sind.

Stattgabe durch die Kammer

Nach § 93c BVerfGG kann die Kammer die Beschwerde annehmen und ihr stattgeben, wenn die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist, die maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden wurde und die Beschwerde offensichtlich begründet ist. Auch diese Entscheidung muss einstimmig ergehen.

Eine stattgebende Kammerentscheidung steht grundsätzlich einer Senatsentscheidung gleich. Die Feststellung, dass ein formelles Gesetz nichtig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, bleibt jedoch dem Senat vorbehalten.

Abgrenzung zur Senatsentscheidung

Sind grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen erstmals zu klären, fehlt die erforderliche Einstimmigkeit oder reichen die gesetzlichen Kammerbefugnisse nicht aus, entscheidet der Senat. Dieser ist mit acht Richtern besetzt und kann nach mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden.

Beispiel

Ein Fachgericht missachtet eine bereits eindeutig geklärte verfassungsrechtliche Anforderung und verletzt dadurch offensichtlich ein Grundrecht. Liegen die weiteren Voraussetzungen vor, kann eine Kammer die Beschwerde einstimmig annehmen, der Beschwerde stattgeben und die angegriffene Entscheidung aufheben.

Häufige Fragen

Wie viele Richter gehören einer Kammer an?

Eine Kammer besteht aus drei Mitgliedern des zuständigen Senats.

Müssen Kammerentscheidungen einstimmig sein?

Ja. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, kann die Kammer nicht abschließend entscheiden.

Kann eine Kammer ein Gesetz für nichtig erklären?

Nein. Eine solche Entscheidung ist dem Senat vorbehalten.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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