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Sozialistengesetz

Das Sozialistengesetz war die gebräuchliche Bezeichnung für das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie von 1878. Es erlaubte Verbote sozialdemokratischer Vereine, Versammlungen und Druckschriften sowie Aufenthaltsbeschränkungen und Ausweisungen. Die sozialdemokratische Partei als Wahlorganisation und ihre Reichstagskandidaturen wurden nicht vollständig verboten. Das mehrfach verlängerte Ausnahmegesetz galt bis 1890, unterdrückte die Bewegung erheblich, verhinderte ihren politischen Aufstieg jedoch nicht.

Historische Einordnung

Das Gesetz folgte auf Attentate gegen Kaiser Wilhelm I., obwohl eine Verantwortung der Sozialdemokratie dafür nicht nachgewiesen war. Bismarcks Regierung verband Repression später mit Sozialgesetzgebung.

Rechtliche Bedeutung

Behörden erhielten weitreichende Eingriffsbefugnisse gegen Organisation und Öffentlichkeit. Reichstagsmandate blieben jedoch bestehen, weshalb Sozialdemokraten weiterhin parlamentarisch auftreten konnten.

Beispiel

Eine Zeitung konnte wegen sozialdemokratischer Inhalte verboten werden, während ein Bewerber dennoch als formal unabhängiger Kandidat zur Reichstagswahl antrat.

Häufige Fragen

War die SPD vollständig verboten?

Nein. Organisationen und Betätigung wurden massiv beschränkt, die Teilnahme an Reichstagswahlen blieb aber möglich.

Wann trat es außer Kraft?

Der Reichstag verlängerte es 1890 nicht erneut.

Welche Wirkung hatte es?

Es führte zu Verfolgung und Exil, stärkte teilweise aber auch Zusammenhalt und Wahlerfolg der Bewegung.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Rechtsgeschichte, Reichskammergericht, Reichsgericht, Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung. Vertiefend: Grundlagen und historische Zusammenhänge.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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