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Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung ist die Verordnung (EU) Nr. 650/2012. Sie vereinheitlicht für grenzüberschreitende Erbfälle in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten insbesondere die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Erbrecht sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Grundsätzlich knüpft sie an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Rechtswahl zugunsten des Rechts seiner Staatsangehörigkeit.

Rechtliche Bedeutung

Die Verordnung verfolgt den Grundsatz der Nachlasseinheit: Im Regelfall soll ein Recht den gesamten Nachlass erfassen. Sie regelt außerdem das Europäische Nachlasszeugnis. Steuer-, Zoll- und verwaltungsrechtliche Fragen gehören grundsätzlich nicht zu ihrem Anwendungsbereich.

Voraussetzungen und Folgen

Die Verordnung ist auf Erbfälle seit dem 17. August 2015 anwendbar. Dänemark und Irland nehmen nicht teil. Das nach der Verordnung berufene Recht kann auch das Recht eines Drittstaats sein. Sonderregeln gelten unter anderem für Rechtswahl, Rück- und Weiterverweisung sowie den ordre public.

Beispiel

Eine französische Staatsangehörige lebt zuletzt dauerhaft in Deutschland. Ohne Rechtswahl spricht die Grundregel dafür, dass deutsches Erbrecht auf ihren Nachlass angewandt wird.

Häufige Fragen

Gilt die Verordnung nur für EU-Bürger?

Nein. Entscheidend ist nicht allein die Staatsangehörigkeit; die Regeln können auch bei Drittstaatsangehörigen eingreifen.

Regelt sie die Erbschaftsteuer?

Nein. Steuerrechtliche Folgen sind gesondert nach nationalem und gegebenenfalls internationalem Steuerrecht zu prüfen.

Verwandte Begriffe

Siehe Internationales Erbrecht, Europäisches Nachlasszeugnis und die Verordnung (EU) Nr. 650/2012.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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